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Neu Dokument-ID: 1198905

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einbringung (UmgrStG)

  • Rechtsgrundlage: § 16 (5) UmgrStG
  • Das nach § 14 Abs 1 UmgrStG anzusetzende Vermögen kann bei der Einbringung wie folgt verändert werden:
  • Entnahmen und Einlagen zwischen Einbringungsstichtag und Vertragsabschluss können zurückbezogen werden.
  • Passivpost für vorbehaltene Entnahmen bis zu 50 % des positiven Verkehrswerts am Einbringungsstichtag („unbare Entnahme“)
  • Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und damit verbundenes Fremdkapital
  • Zurückbehaltung von Grundstücken, wobei nur das Gebäude im Wege eines Baurechts übertragen werden kann
  • Vorsicht insb bei unbaren Entnahmen:
    • Unbare Entnahmen können unter bestimmten Umständen den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage verwirklichen, insbesondere wenn:
    • Die Entnahme in den eingebrachten liquiden Mitteln keine Deckung findet
    • Im Ergebnis das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt
    • Die Einbringung kurz nach einer Bargründung erfolgt

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