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Dokument-ID: 948515
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (GesBR-Einbringung)
- Gesetzliche Regelung: § 52 GmbHG iVm §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG
- Grundsätzlich darf nicht mehr als die Hälfte einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen finanziert werden. Demgemäß muss, sofern nicht eine der nachstehenden Ausnahmen erfüllt ist, das erhöhte Kapital zumindest zur Hälfte aus Bareinlagen bestehen (Koppensteiner3, GmbHG, Rz 9 zu § 52).
- Die „Hälfteklausel“ gilt nicht, wenn
- ein (oder mehrere) seit mindestens fünf Jahren bestehende Unternehmen zum ausschließlichen Zweck der Fortführung durch die GmbH eingebracht werden und Gesellschafter dieser GmbH nur der/die (Mit-) Inhaber des einzubringenden Unternehmens und/oder deren Ehegatte(n) und/oder Kinder einschließlich Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder sind (§ 6a Abs 2 und 3 GmbHG) oder
- die aktienrechtlichen Gründungsvorschriften eingehalten werden (§ 6a Abs 4 GmbHG).
- Erfolgt die Kapitalerhöhung (auch nur teilweise) durch Einbringung von Sacheinlagen, muss dies ausdrücklich und fristgerecht in der Einladung zur Generalversammlung angekündigt werden.
- Die Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraus.
- Dieser notariell zu beurkundende Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; der Gesellschaftsvertrag kann ein höheres Quorum vorsehen.
- Der Beschluss hat festzulegen, welche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages durch die Kapitalerhöhung abgeändert werden, er muss den Erhöhungsbetrag bestimmen, die Bezugsrechte regeln und eine Frist für die auf die Kapitalerhöhung zu erbringenden Leistungen festsetzen. Kommt es durch die Einbringung zu einer Änderung des Unternehmensgegenstandes, muss ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss vorliegen.
- Bezugsrechte: Grundsätzlich steht den Gesellschaftern ein Vorrecht auf Übernahme neuer Stammeinlagen zu. Abweichende Regelungen können sich im Gesellschaftsvertrag finden oder können im Kapitalerhöhungsbeschluss getroffen werden. Sie sind wirksam, soweit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird.
- Zugunsten der Altgesellschafter gilt ein Verwässerungsverbot: Der Preis der neuen Stammeinlage muss angemessen sein.
- Die Übernahme der neuen Stammeinlagen erfolgt durch Notariatsakt, und zwar entweder in der Form einer Übernahmserklärung (wenn der Übernehmer der Stammeinlage bereits Gesellschafter ist) oder in Form eines Beitrittsvertrages (wenn ein Dritter eine Stammeinlage übernimmt). In der Erklärung sind – abgesehen vom Betrag der Stammeinlage – auch die sonstigen Leistungen, zu denen der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben (§ 52 Abs 5 GmbHG).
- In der Firmenbuchanmeldung haben die Geschäftsführer verbindlich zu erklären, dass sich die einzubringenden Vermögensgegenstände in ihrer freien Verfügung als Geschäftsführer befinden. Bei Sacheinlagen, für deren Übertragung in das Eigentum der GmbH ein formeller Akt erforderlich ist, sind vor Anmeldung jene Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die die Übertragung unmittelbar nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ohne Mitwirkung des einbringenden Gesellschafters ermöglichen (Umfahrer6, GmbH, Rz 134).