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Dokument-ID: 1051552
Vereinfachte Kapitalherabsetzung – rechtliche Grundlagen
- Rechtsgrundlage: §§ 59–60 GmbHG
- Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden.
- Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Dieser Beschluss kann nur aufgrund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die Eintragung zu beschließen. Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des § 187 Abs 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.
- Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluss als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
- Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung handelt es sich um ein Sanierungsinstrument, welches nicht auf die buchmäßige Sanierung bestimmter Verluste beschränkt ist. Auch Verluste, die zu keiner Unterbilanz führen, sind mit dieser Kapitalmaßnahme sanierbar (Umfahrer, Die Gesellschaften beschränkter Haftung6, Rz 608).
- Die Wirkung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung kann auch bereits auf den Jahresabschluss über das der Kapitalherabsetzung vorangehende Geschäftsjahr rückbezogen werden. In diesem Fall darf der Jahresabschluss erst nach Firmenbucheintragung der Kapitalherabsetzung gem § 277 UGB offengelegt werden. Folgende Erfordernisse sind in diesem Fall einzuhalten:
- Die Beschlussfassung der Kapitalherabsetzung muss gleichzeitig mit dem Beschluss über den Jahresabschluss erfolgen und
- die Kapitalherabsetzung muss innerhalb von 3 Monaten ab Beschlussfassung im Firmenbuch eingetragen sein. Der Fristlauf wird durch Anfechtungsklagen und erforderliche, aber noch fehlende behördliche Genehmigungen gehemmt. Mangels rechtzeitiger Eintragung wird der Beschluss unwirksam (nichtig).
- In der Gewinn- & Verlustrechnung sind die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zur gebundenen Kapitalrücklage gesondert auszuweisen (§ 60 Abs 3 iVm § 190 AktG) (Umfahrer, Die Gesellschaften beschränkter Haftung6, Rz 611).