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Neu Dokument-ID: 384686

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen

  • Rechtsgrundlage: § 76 GmbHG
    • Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung des Anteils von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen (§ 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG) (= Vinkulierung).
    • Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen dienen der Kontrolle der Beteiligungsstruktur und sollen es den Gesellschaftern insbesondere ermöglichen, unliebsamen Personen den Eintritt in die Gesellschaft zu verwehren. Um den Einfluss Dritter zu verhindern, werden häufig Kombinationen mit Aufgriffsrechten geschaffen (OLG Innsbruck 1 R 143/24z).
    • Eine nachträgliche Einführung oder Verschärfung von Vinkulierungsklauseln bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Für die Abschwächung einer bestehenden Vinkulierung ist grundsätzlich die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mehrheit erforderlich (OLG Innsbruck 1 R 143/24z).
    • Die Abschaffung der Vinkulierungsklausel stellt eine Satzungsänderung dar. Sofern die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter dafür im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, kann ein Sonderrecht nach § 50 GmbHG mit den entsprechenden Konsequenzen für den Änderungsbeschluss vorliegen.
    • Vinkulierung und Treuhand: Die Begründung der Treuhand bedarf dann der Zustimmung, wenn der Treugeber umfassende Einwirkungsmöglichkeit auf die Ausübung der Verwaltungsrechte hat, die mit dem Anteil verbunden sind (Koppensteiner, GmbHG³, Rz 4 zu § 76).
  • Vinkulierungsvarianten:
    • Die Zustimmung zur Übertragung kann durch verschiedene Organe erteilt werden, etwa durch
    • Geschäftsführer
    • Aufsichtsrat
    • Generalversammlung
    • Gesellschafter (einzeln oder alle)
  • Zwingende Vinkulierung: Sofern Nebenleistungen (§ 8 GmbHG) oder Entsendungsrechte zum Aufsichtsrat (§ 30c GmbHG) zählen, müssen die Anteile vinkuliert werden.
  • Vinkulierungsklauseln können nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.
  • Syndikatsvertragliche Vinkulierungsklauseln wirken nur schuldrechtlich.
  • Zustimmung der Gesellschaft
    • Zustimmung der Gesellschaft bedeutet im Zweifel (mangels näherer Bestimmungen) Zustimmung der Gesellschafter. Dafür genügt grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit. Sind sich die Gesellschafter einig, ist weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich (Koppensteiner, GmbHG3, Rz 5 zu § 76). Die Zustimmungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann gegenüber den Beteiligten des Übertragungsgeschäftes, dem Veräußerer oder dem Erwerber abgegeben werden. Zuständig für die Abgabe der Erklärung ist die Geschäftsführung.
  • Zustimmung der Gesellschafter
    • Es ist auch möglich, im Gesellschaftsvertrag die Zustimmung aller oder einer Mehrheit der Gesellschafter vorzusehen.
    • „Zustimmung aller übrigen Gesellschafter“ bedeutet im Zweifel, dass jeder einzelne Gesellschafter (der nicht abtritt) zustimmen muss.
    • Ein im Gesellschaftsvertrag einer Einmanngesellschaft vorgesehenes Zustimmungsrecht der Generalversammlung ist gegenstandslos. Die Verfügung über den Geschäftsanteil beinhaltet die konkludente Zustimmung.
  • Rechtsfolgen der fehlenden Zustimmung
    • Solange die erforderliche Zustimmung der Gesellschaft fehlt, ist der Übertragungsakt schwebend unwirksam. Er wird bei nachträglicher Zustimmung wirksam.
    • Eine Zustimmungserklärung ohne den sie legitimierenden gesellschaftsinternen Akt ist dem abtretungswilligen Gesellschafter gegenüber wirkungslos. Für die Erklärung gegenüber dem Dritten ist die Rechtslage umstritten.
    • Die Unwirksamkeit der Übertragung eines Geschäftsanteiles wegen Fehlens der Zustimmung ist im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen. Klagebefugt sind nach Auffassung des OGH die Gesellschafter. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse wird allerdings nur dann zugebilligt, wenn alle Gesellschafter in den Prozess einbezogen werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Rz 7 zu § 76 unter Hinweis auf SZ 66/175).
    • Bei der Einräumung von Anboten oder Optionsrechten auf GmbH-Geschäftsanteile empfiehlt sich die Einholung einer „Vorrats-Zustimmung“. Andernfalls könnte die Situation eintreten, dass bei Geltendmachung des eingeräumten Anbots- oder Optionsrechtes mangels Vorliegens entsprechender Genehmigungsbeschlüsse hinsichtlich bestehender Vinkulierungen durch deren absolute Wirkung der betroffene Geschäftsanteil nicht übergehen kann.
  • Entfall des Zustimmungserfordernisses
    • Das Zustimmungserfordernis soll nach bisher hM entfallen, wenn der Anteil im Gesellschafterkonkurs durch den Masseverwalter verwertet wird (OGH NZ 1981, 8).
  • Prüfung der Zustimmung durch das Firmenbuchgericht
    • Das Firmenbuchgericht hat bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG bei der nur deklarativ wirkenden Eintragung eines Gesellschafterwechsels nicht zu prüfen, ob diese Änderung im Stande der Gesellschafter gegen die Satzung verstößt (OGH 16.5.2001, 6 Ob 111/01v = RdW 2001/614 = ecolex 2002/10). Die Prüfung des satzungskonformen Gesellschafterwechsels hat durch die Geschäftsführer zu erfolgen (OGH 29.8.2003, 6 Ob 163/02t; 26.11.2002, 6 Ob 163/02t = wbl 2003/89). Konkret meldete der Geschäftsführer einer GmbH einen Gesellschafterwechsel zur Eintragung im Firmenbuch an, ohne die erforderlichen Urkunden vorzulegen. Die Satzung der Gesellschaft sieht bei Abtretung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufsrecht und ein Eintrittsrecht der Mitgesellschafter vor und verlangt einen Gesellschafterbeschluss für die Abtretung an Nichtgesellschafter. Das Firmenbuchgericht verfügte die Löschung des abtretenden Gesellschafters und die Eintragung des neuen Gesellschafters. Ein Mitgesellschafter legte Rekurs ein, da er die Abtretung als satzungswidrig ansah, wurde jedoch mangels Beteiligtenstellung zurückgewiesen. Der OGH entschied, dass der Revisionsrekurs unzulässig ist, da im Firmenbuchverfahren nur derjenige zum Rekurs legitimiert ist, der durch die Eintragung unmittelbar in seiner Rechtssphäre beschränkt wird. Der Mitgesellschafter ist nur dann betroffen, wenn es um seine eigene Eintragung geht. Das Firmenbuchgericht prüft Abtretungsvorgänge nur, wenn Urkunden vorgelegt werden und Zweifel an der Zulässigkeit bestehen.
  • Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht
    • Wenn der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft bindet und diese versagt wird, kann das für die GmbH zuständige Handelsgericht dem übertragungswilligen Gesellschafter auf dessen Antrag die beabsichtigte Übertragung gestatten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 77 erster Satz GmbHG):
    • Die dem Geschäftsanteil entsprechende Stammeinlage muss voll eingezahlt sein.
    • Die Verweigerung der Zustimmung durch die Gesellschaft erfolgte ohne ausreichende Gründe.
    • Die Übertragung darf keine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger nach sich ziehen.
    • Vor der Entscheidung hat das Gericht die Geschäftsführer zu hören (§ 77 zweiter Satz GmbHG).
    • Aufgrund einer bewilligenden Entscheidung kann wegen des der Gesellschaft zustehenden Nominierungsrechtes durch die Gesellschaft (§ 77 letzter Satz, siehe unten) eine Übertragung frühestens nach Ablauf einer vierwöchigen Frist ab Rechtskraft des Beschlusses wirksam erfolgen. Der Spruch der Entscheidung sollte zweckmäßigerweise darauf Rücksicht nehmen.
    • Wird die Genehmigung zur Übertragung durch das Gericht erteilt, kann die Gesellschaft innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen von ihr bezeichneten Erwerber verlangen. Dies hat die Wirkung, dass die Übertragung nur noch an den von der Gesellschaft namhaft gemachten Übernehmer erfolgen kann (§ 77 dritter Satz). Erfüllt der von der GmbH namhaft gemachte Erwerber in der Folge die Bedingungen zum Erwerb des gegenständlichen Geschäftsanteils nicht, ist der veräußerungwillige Gesellschafter zur freien Veräußerung der vinkulierten Anteile berechtigt (Umfahrer, GmbH6, Rz 740 bis 741).

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