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Dokument-ID: 1198917
Betriebseinbringung und Haftung
- Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
- Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
- Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
- Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.
- Wird ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
- Nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinne des Abs 1 gilt die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist (§ 38 UGB).
- Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren.
- § 1409 ABGB:
- Übernimmt jemand ein Vermögen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers (Einbringenden) den Gläubigern aus dem zum Vermögen oder zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet.
- Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
- Bei dieser Regel handelt es sich um zwingendes Recht, das vertraglich zum Nachteil der Gläubiger die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.
- § 14 BAO:
- Die Haftung nach § 14 BAO trifft den Unternehmenserwerber (= übernehmende Körperschaft), der
- ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen bzw einen lebenden oder lebensfähigen Betrieb oder einen Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 EStG 1988 übernimmt,
- für Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und zwar in Form der unternehmensbezogenen Abgaben (zB Umsatzsteuer) und unternehmensbezogenen Abzugssteuern (zB Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Kapitalertragsteuer usw),
- soweit im Betrieb seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres derartige Abgaben angefallen sind bzw derartige betriebsbezogene Abzugssteuern abzuführen waren.
- § 67 Abs 4 ASVG:
- Die Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 67 Abs 4 ASVG bezieht sich auf
- jene Beiträge, die der Veräußerer (Vorgänger) an den Sozialversicherungsträger zu zahlen gehabt hätte, und zwar
- für die Zeit von maximal zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet.
- Wird vor dem Erwerb des Betriebes beim Sozialversicherungsträger gem § 67 Abs 4 letzter Satz ASVG über die Höhe der Beitragsrückstände angefragt, so besteht die Haftung nur mit jenem Betrag, der als Rückstand ausgewiesen wird.
- AVRAG:
- Siehe Checkliste „Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Betriebseinbringung“
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz:
- Soweit im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (das die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden = juristische Personen, Personengesellschaften, EEGs und EWIVs regelt) gegen einen Verband eine Verbandsgeldbuße verhängt oder diesem eine Weisung erteilt wurde oder für diesen bestimmte Probezeiten festgesetzt wurden, gelten diese auch für einen Einzelrechtsnachfolger des Verbandes. Diese spezielle Rechtsnachfolgeregelung für Einzelrechtsnachfolge kommt gem § 10 Abs 3 VbVG dann zur Anwendung, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Auf Einbringungen von Betrieben eines Einzelunternehmers ist die Regelung allerdings nicht anwendbar, weil der Einzelunternehmer nicht Verband im Sinne des Gesetzes ist.