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Dokument-ID: 1062383
Vorabverständigung des AMS (Frühwarnsystem)
- Ein Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn er beabsichtigt, Arbeitsverhältnisse zu kündigen
- von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
- von mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
- von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (in diesem einen Fall entfällt die Verständigungspflicht, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist)
- Die Anzeige ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.
- Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser informiert und konsultiert worden sein (Nachweis ist die Mitunterfertigung der schriftlichen Anzeige). Falls kein Betriebsrat besteht, muss eine Kopie der Anzeige allen voraussichtlich betroffenen Dienstnehmern übermittelt werden.
- Inhaltlich hat die Anzeige Angaben über
- Auflösungsgründe,
- Zeitraum,
- Zahl und Verwendung der von der Auflösung Betroffenen zu enthalten sowie
- weitere für die Auswahl der Betroffenen maßgebliche Kriterien und
- sozial flankierende Maßnahmen.
- Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und hat die oben dargestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Formular findet sich auf der Homepage des Arbeitsmarktservice (http://www.ams.at/_docs/45a.pdf) zum Downloaden.
- Achtung: Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn sie
- vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder
- vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausgesprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat.
- Bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe kann ein schriftlicher Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden. Wichtige wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn bei der Einhaltung der Wartefrist eine Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze vorliegt.