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Dokument-ID: 1120503
Beschäftigung von Ausländern
- Die Beschäftigung von Ausländern ist dann zulässig, wenn
- eine Genehmigung der Behörde vorliegt,
- eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt.
- § 2 Abs 1 AuslBG: ausländische Arbeitskraft ist, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
- § 2 Abs 2 AuslBG: als Beschäftigung gilt die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit a), in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b), in einem Ausbildungsverhältnis (lit c), als überlassene Arbeitskraft (lit d), oder im Rahmen einer betrieblichen Entsendung (lit e)
- Unterscheidung in Drittstaatsangehörige und EWR-Bürger
- EWR-Bürger
- Art 45 Abs 3 AEUV, Arbeitnehmerfreizügigkeit: EWR-Bürger müssen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bei den Arbeitsbedingungen, Steuern und Sozialleistungen gleich behandelt werden wie inländische Arbeitnehmer
- Für die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer gilt somit das AuslBG nicht
- Sofern EWR-Bürger zur Niederlassung in Österreich nach dem NAG berechtigt sind, bedarf die Beschäftigung dieser keiner Bewilligung nach dem AuslBG
- Drittstaatsangehörige
- Alle Staatsangehörigen, die nicht EWR-Bürger sind
- Zur Beschäftigung dieser ist eine Bewilligung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nötig
- Gem § 2 Abs 2 AuslBG sind neben Arbeitsverhältnissen auch arbeitnehmerähnliche Verhältnisse, Ausbildungsverhältnisse, Betriebsentsendungen und Arbeitskräfteüberlassungen bewilligungspflichtig.