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Neu Dokument-ID: 1109033

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Steuerliche Rechtsfolgen der Einbringung

  • Steuerliche Gesamtrechtsnachfolge:
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes führt die Buchwerteinbringung zu steuerlicher Gesamtrechtsnachfolge bei der übernehmenden Gesellschaft (Art III § 18 Abs 1 Z 4 UmgrStG).
  • Grunderwerbsteuer:
  • Nach § 22 Abs 5 UmgrStG ist bei Einbringungen nach § 12 UmgrStG die Grunderwerbsteuer für verwirklichte Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG 1987 gem § 4 iVm § 7 GrEStG 1987, somit ausschließlich nach den Vorschriften des GrEStG 1987 zu berechnen.
  • Die Grunderwerbsteuer ist daher
  • bei nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Höhe von 0,5 % vom Grundstückswert (§ 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 1987),
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Höhe von 3,5 % vom einfachen Einheitswert (§ 4 Abs 2 Z 4 iVm § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987)
  • zu berechnen.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob eine Gegenleistung vorliegt oder nicht. Das Gleiche trifft zu, wenn im Zuge einer Einbringung ein Tatbestand gem § 1 Abs 2a oder 3 GrEStG 1987 verwirklicht wird.
  • Bei Einbringungen, die nicht unter das UmgrStG fallen, ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert zu berechnen (§ 4 Abs 1 GrEStG 1987).
  • Umsatzsteuer: Einbringungen gelten als nicht steuerbare Umsätze; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
  • Gebühren: Auch hier besteht eine Befreiung, sofern das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.

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