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Dokument-ID: 1015517
Die Übertragungserfordernisse beim Asset Deal
- Liegenschaften: Grundbücherliche Eintragung konstitutiv (Ausländergrundverkehr ist zu beachten)
- Registrierte Schiffe (Schiffsregister)
- Wasserrechte (Wasserbuch nur deklaratorisch)
- Patentrechte (Patentregister konstitutiv)
- Musterrechte (§ 10 Abs 1 MuSchG; beglaubigt unterschriebener Vertrag + beglaubigte Kopie § 22 MuSchG; Musterregistereintragung konstitutiv)
- Kraftfahrzeuge (Versicherung zuständig für Umschreibung der Zulassung)
- Flugzeuge (Luftfahrzeugregister)
- Übertragung offener Forderungen (zB Kundenforderungen) durch Abtretung (gebührenrechtliche Vorschriften sind zu beachten); Drittschuldnerverständigung; Wechsel: Indossament. Auf den Zessionar gehen alle zur Sicherung oder Durchsetzung dienenden Nebenrechte über (zB Rechnungslegungsanspruch: OGH 17.3.1987, SZ 60/46 = JBl 1987, 527 = MR 1993/3, 106; Pfandrechte und Bürgschaften, OGH 24.6.1986, ÖBA 1987, 55; Zinsen, Vorbehaltseigentum), doch beim Pfandrecht bedarf es zusätzlich der dinglichen Übertragung (Problem beim Höchstbetragspfandrecht, vgl zu all dem Honsell/Heidinger in Schwimann² Rn 6 zu § 1394 ABGB).
- Hat der Veräußerer gegen einen Schuldner bereits ein Urteil erwirkt: Übertragung durch öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 9 EO)
- Übertragung von zum erworbenen Unternehmen gehörenden Aktien (abhängig von der Art der Aktie), GmbH-Anteilen (im letztgenannten Fall: Anmeldung Firmenbuch) oder Wertpapieren
- Übertragung von Treuhandrechten (Anweisung an Treuhänder); zu beachten sind allfällige Formvorschriften und Gebührenpflicht
- Verbindlichkeiten sind durch Schuldübernahme zu übertragen, wobei zu beachten ist, dass eine privative Schuldübernahme nicht ohne Zustimmung des Gläubigers möglich ist; es kann daher nur eine Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) mit Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung zugunsten des Unternehmensverkäufers vereinbart werden. Bei Fortführung eines Unternehmens nach § 38 UGB gehen die Verbindlichkeiten allerdings ex lege über; es sei denn, der Vertragspartner widerspricht.
- Parteistellungen sind durch Vertragsübernahme zu übertragen (Dreiparteieneinigung; gebührenrechtliche Vorschriften sind zu beachten). Ausnahme: Übergang nach § 38 UGB ohne Widerspruch.
- Physische Übergabe der einzelnen Bestandteile (Kassa, Mobiliar, Maschinen) samt Kundenkartei
- Übergabe/Übertragung von Bankguthaben, Depots etc
- Symbolische Übergabe in jenen Fällen, in denen eine physische Übergabe untunlich ist (§ 427 ABGB), zB bei einem Warenlager