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Dokument-ID: 1268998
Kaduzierung (§ 66 GmbHG)
- Funktion
- Kaduzierung ist das gesetzliche Instrument zum Ausschluss eines säumigen GmbH‑Gesellschafters wegen nicht (rechtzeitig) geleisteter Stammeinlage.
- Sie führt zum Verlust der Mitgliedschaftsrechte, lässt aber die Einlageverpflichtung fortbestehen; flankiert wird sie durch Vormännerhaftung (§ 67 GmbHG) und subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter (§ 70 GmbHG).
- Im System der Trennungsvarianten ist Kaduzierung ein spezieller, stark formalisiertes Sonderfall, der nur bei nicht vollständig geleisteten Einlagen zur Verfügung steht; sie ersetzt keine „allgemeine Ausschlussmöglichkeit“ aus wichtigem Grund.
- Voraussetzungen der Kaduzierung (§ 66 GmbHG)
- Fällige, nicht geleistete Einlage
- Es muss eine fällige Stammeinlage (Erst‑ oder Nachzahlung) offen sein.
- Fälligkeit ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüssen oder Gesetz.
- Die Einlage ist (auch) dann „nicht geleistet“, wenn zwar gezahlt wurde, die Zahlung aber wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsrecht oder wegen Anfechtung keinen Bestand hat.
- Mahnung mit Nachfrist und Kaduzierungsandrohung
- Schriftliche Mahnung an den säumigen Gesellschafter mit:
- Nachfrist von mindestens einem Monat und
- Ausdrücklicher Androhung der Kaduzierung (§ 66 GmbHG)
- Inhaltlich sollte die Mahnung enthalten:
- Genaue Bezeichnung der geschuldeten Einlage (Höhe, Fälligkeitsgrund)
- Fristende (Datum)
- Klare, unmissverständliche Kaduzierungsandrohung („… andernfalls wird Ihr Geschäftsanteil gem § 66 GmbHG kaduziert …“)
- Fruchtloser Ablauf der Nachfrist
- Innerhalb der Nachfrist erfolgt keine (vollständige) Zahlung.
- Teilzahlungen können – je nach Höhe – ausreichen, um eine Kaduzierung zu vermeiden; wird die Restschuld nicht beglichen, bleibt Kaduzierung möglich.
- Form und Ablauf des Kaduzierungsverfahrens
- Zuständigkeit und Beschlussfassung
- Kaduzierung ist ein Gestaltungsrecht der Gesellschaft; zuständig ist typischerweise die Generalversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
- Beschlussinhalt:
- Feststellung der Säumnis
- Hinweis auf Mahnung, Nachfrist und Androhung
- Erklärung, dass der Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters kaduziert wird
- Stimmrecht:
- Der betroffene Gesellschafter ist wegen Interessenkollision aus Treuepflichtgründen vom Stimmrecht ausgeschlossen.
- Dokumentation
- Schriftliches Protokoll mit
- Einladung, Tagesordnung („Kaduzierung des Gesellschafters X“),
- Wiedergabe der Mahnung (Datum, Inhalt),
- Beschlussergebnis (Quorum, Mehrheiten),
- ausdrückliche Kaduzierungserklärung.
- Zustellung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter
- Eintragung/Firmenbuch
- Kaduzierung als solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich eintragungspflichtig, praktisch aber regelmäßig im Zuge der Neuordnung des Gesellschafterbestands (Neuübernahme, Kapitalherabsetzung etc) im Firmenbuch abzubilden.
- Rechtsfolgen der Kaduzierung
- Ausschluss des Gesellschafters
- Der kaduziert erklärte Gesellschafter verliert
- Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Dividendenrecht, Informations‑ und Kontrollrechte) und
- gesellschaftsrechtliche Vermögensrechte, soweit diese an die Gesellschafterstellung anknüpfen.
- Fortbestehen der Einlageverpflichtung
- Die Verpflichtung zur Einzahlung der offenen Stammeinlage bleibt bestehen; die Gesellschaft (bzw im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter) kann die Restschuld einklagen.
- Haftung der Vormänner (§ 67 GmbHG)
- Vormänner (frühere Inhaber des Geschäftsanteils) haften subsidiär für die nicht geleistete Einlage.
- Voraussetzungen:
- Wirksame Kaduzierung
- Nachweis, dass beim kaduzierten Gesellschafter keine Einbringlichkeit besteht
- Subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter (§ 70 GmbHG)
- Wenn weder beim säumigen Gesellschafter noch bei seinen Vormännern und auch nicht durch Verwertung des Geschäftsanteils eine Deckung möglich ist, haften die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen.
- Kaduzierung und Insolvenz – Judikatur des OGH
- Klassisch setzt die Inanspruchnahme von Vormännern (§ 67 GmbHG) und die Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter (§ 70 GmbHG) eine vorherige Kaduzierung voraus.
- Ausnahme im Insolvenzfall: Der OGH hat mehrfach entschieden, dass im Insolvenzfall unter bestimmten Voraussetzungen eine vorherige Kaduzierung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 70 GmbHG entbehrlich ist:
- 1 Ob 563/90
- 4 Ob 341/98w
- 8 Ob 277/00v
- Zusammenfassend formuliert der OGH in 6 Ob 204/11k:
- Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft bedarf es keines Kaduzierungsversuchs, wenn der Insolvenzverwalter nachweist,
- dass die nicht einbezahlte Stammeinlage beim säumigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann, und
- dass auch eine Verwertung des Geschäftsanteils von vornherein aussichtslos ist (kein Erlös zu erwarten).
- Ausnahme dieser Ausnahme: Sind Vormänner vorhanden und erscheint deren Inanspruchnahme nicht aussichtslos, bleibt die Kaduzierung als Voraussetzung für die Vormännerhaftung grundsätzlich erforderlich.
- Die Entscheidung 6 Ob 204/11k stellt klar, dass im Fall der Gesellschaftsinsolvenz der Schutzzweck des § 70 GmbHG (Sicherung der Kapitalaufbringung zugunsten der Gläubiger) eine praxisgerechte Abkürzung des Kaduzierungswegs rechtfertigen kann.
- Verwertung des kaduzierten Geschäftsanteils (§§ 68, 69 GmbHG)
- Nach Kaduzierung kann der Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters gem § 68 GmbHG veräußert werden mit dem Ziel, die offene Einlage aus dem Kaufpreis hereinzubringen.
- In der Insolvenz ist ein realer Erlös aus dem Verkauf oft nicht zu erwarten; der OGH hält Verwertungsversuche dann für entbehrlich, wenn sie „von vornherein aussichtslos“ erscheinen.
- Ist kein Käufer zu finden, kann es zu einer Neuübernahme der Einlage durch andere Gesellschafter oder Dritte kommen, verbunden mit entsprechenden Einlageverpflichtungen.
- Gesellschaftsvertragliche Gestaltungen (Aufgriffsrechte, Übernahme durch Mehrheitsgesellschafter) können hier anknüpfen.