Neu
Dokument-ID: 1161446
Treuhandvertrag
Begriff und Wesen der Treuhandschaft:
- Bei der Treuhand, die gesetzlich im österreichischen Recht nicht geregelt ist, werden einem Treuhänder durch einen Treugeber die Rechte (bspw Eigentum) an einem Treugut eingeräumt.
- Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder werden im Treuhandvertrag geregelt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung nach den Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen (OGH 9.7.2014, 2 Ob 67/14p AnwBl 2015, 185; OGH 19.3.2015, 6 Ob 63/14d GesRz 2015, 262).
- Der Treuhänder ist dem Treugeber im Innenverhältnis verpflichtet, das Recht am Treugut nur auf eine bestimmte Art und Weise auszuüben.
- Deshalb scheidet das Treugut zwar rechtlich aus dem Vermögen des Treugebers aus, er bleibt aber weiterhin dessen wirtschaftlicher Eigentümer.
- Gegenüber Dritten (Außenverhältnis) tritt der Treuhänder im eigenen Namen auf und hat unbeschränkte Verfügungsmacht über das Treugut. Der Treuhänder kann somit mehr als er darf.