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Dokument-ID: 384694
Übertragung von Geschäftsanteilen im Exekutionsverfahren
- Rechtsgrundlagen und Charakterisierung des Geschäftsanteils
- Geschäftsanteile einer GmbH werden rechtlich als bewegliche, nicht körperliche Sachen qualifiziert. Diese sind gem § 76 Abs 1 GmbHG übertragbar und vererblich. Der Geschäftsanteil zählt zu den „anderen Vermögensrechten“ iSd § 326 EO und kann daher Gegenstand einer Exekution sein.
- Als Vermögensgegenstand kann der Geschäftsanteil von Gläubigern eines Gesellschafters gepfändet werden, wobei auch im Konkurs des Gesellschafters der Geschäftsanteil in die Insolvenzmasse fällt. Der Geschäftsanteil stellt ein subjektives Recht des Gesellschafters dar, welches auch gegen Eingriffe Dritter geschützt ist.
- Ablauf der Exekution auf einen Geschäftsanteil
- Das Exekutionsverfahren auf einen Geschäftsanteil verläuft mehrstufig und besteht aus:
- Pfändung
- Verwertung
- Verteilung des Erlöses
- Die exekutive Verwertung eines Geschäftsanteils erfolgt durch:
- Verkauf (primär als Freihandverkauf)
- Zwangsverwaltung
- Ggf Verpachtung
- Für bestimmte Verwertungsmaßnahmen wie den Verkauf eines Gesellschaftsanteils ist gem § 331 Abs 2 Z 4 EO die Genehmigung des Gerichts erforderlich. Bei der Verwertung ist in der Regel ein Verwalter zu bestellen.
- Besonderheiten bei vinkulierten Geschäftsanteilen
- Vinkulierte Geschäftsanteile (deren Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter abhängt) unterliegen speziellen Regelungen:
- Die Vinkulierung beseitigt nicht die Pfändbarkeit des Anteils.
- Bei vinkulierten Anteilen ist gem § 340 Abs 1 EO dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern mit Pfändungsbewilligung und dem Zustimmungsberechtigten der Schätzwert bekanntzugeben.
- Wird ein vinkulierter Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht mehr der Zustimmung.
- Vinkulierte Geschäftsanteile (deren Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter abhängt) unterliegen speziellen Regelungen:
- Aufgriffsrechte im Exekutionsfall
- Gesellschaftsverträge können für den Exekutionsfall Aufgriffsrechte vorsehen:
- Bei Exekutionsführung auf einen Geschäftsanteil oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die übrigen Gesellschafter berechtigt sein, den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters zu übernehmen.
- Der Verwalter muss den Aufgriffsberechtigten vom geplanten Verkauf verständigen. Der Aufgriffsberechtigte kann das Aufgriffsrecht binnen zwei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Verwalter und Zahlung des Aufgriffspreises ausüben.
- Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die vorsehen, dass bei Exekution ein Geschäftsanteil von den übrigen Gesellschaftern übernommen werden muss, sind zulässig.
- Gesellschaftsverträge können für den Exekutionsfall Aufgriffsrechte vorsehen:
- Treuhandverhältnisse und Exekution
- Bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen gilt:
- Eine Pfändung des Geschäftsanteils allein aufgrund eines Titels gegen den Treugeber ist nicht möglich, jedoch kann der gegen den Treuhänder bestehende Herausgabeanspruch gepfändet werden.
- Leistet der Treuhänder als Drittschuldner nicht freiwillig, ist er mittels Drittschuldnerklage auf Übertragung des Geschäftsanteils zu belangen.
- Bei Übertragung der Treugeberstellung bei GmbH-Geschäftsanteilen besteht Notariatsaktspflicht, da auch hier eine Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung stattfindet.
- Bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen gilt:
- Bewertungsfragen bei der exekutiven Verwertung
- Ist im Gesellschaftsvertrag ein Übernahmepreis nicht ausdrücklich festgelegt, ist ein angemessener Preis zu zahlen. Bei einer sittenwidrigen Beschränkung des Entgelts für den Geschäftsanteil nur für den Exekutions- und Insolvenzfall (einseitige Gläubigerbenachteiligung) liegt ein Eintragungshindernis vor.