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Dokument-ID: 1268999
Ausschluss nach GesAusG – Vorbereitung und Beschlussfassung
- Begriff:
- Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern gegen Barabfindung nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG)
- Zielsetzung:
- Konzentration der Anteile in der Hand des Hauptgesellschafters, Bereinigung kleiner Minderheitsbeteiligungen ohne Verschmelzung/Umwandlung; verfahrensrechtlich standardisiertes, voraussetzungsloses Ausschlussrecht bei gleichzeitiger Sicherung einer angemessenen Barabfindung und gerichtlicher Kontrolle
- Tatbestandsvoraussetzungen:
- Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich – hier: GmbH
- Hauptgesellschafter: mindestens 90 % des Stammkapitals (§ 1 Abs 2 GesAusG); Zurechnung verbundener Unternehmen (§ 1 Abs 3 GesAusG)
- Gesellschaftsvertrag: kann GesAusG-Ausschluss verbieten oder höhere Quote vorsehen (§ 1 Abs 4 GesAusG; § 10 GesAusG – Übergang bereits bestehender „Erschwernisse“)
- Barabfindung und Sicherstellung (§ 2 GesAusG)
- Barabfindung: angemessen; Bewertungsstichtag = Tag der Beschlussfassung; Sonderrechte sind wertmäßig zu berücksichtigen
- Fälligkeit/Verzinsung/Kosten: Fälligkeit 2 Monate nach Bekanntmachung der Eintragung (§ 10 UGB); 3‑jährige Verjährung; Verzinsung +2 % über Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung folgenden Tag; Kosten des Ausschlusses trägt Hauptgesellschafter
- Sicherstellung: Bestellung eines EWR‑Treuhänders; Hinterlegung der Gesamtsumme oder Bankgarantie vor Einberufung; bei Drittstaaten-Hauptgesellschafter zusätzliche 50 %-Garantie
- Vorbereitung der Beschlussfassung (§ 3 GesAusG):
- Gemeinsamer Bericht von Geschäftsführung und Hauptgesellschafter
- Voraussetzungen des Ausschlusses, Begründung und Erläuterung der Barabfindung, Hinweis auf Bewertungsunsicherheiten und Recht auf gerichtliche Überprüfung (§ 6 GesAusG)
- Sachverständiger Prüfer
- Gerichtliche Bestellung auf gemeinsamen Antrag (GmbH-Auftrag: Prüfung von Bericht und Angemessenheit der Barabfindung)
- Aufsichtsrat
- Bei aufsichtsratspflichtiger oder ‑versehener GmbH: schriftlicher Bericht auf Basis von Bericht und Prüferbericht; bei Fehlen droht Anfechtbarkeit (OGH 6 Ob 209/18f analog)
- Unterlagenversand und Auskunft
- Den Gesellschaftern zuzusenden (§ 3 Abs 9 GesAusG) sind:
- Beschlussentwurf, gemeinsamer Bericht, Prüferbericht, (Aufsichtsratsbericht), Bewertungsunterlagen, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
- Postlaufzeit: mind 14 Tage zwischen Aufgabe und Beschlussfassung; keine AG‑Publikationspflicht
- Ab Einberufung: jederzeitiges Auskunftsrecht zu relevanten Angelegenheiten, inkl Hauptgesellschafter; ausdrücklicher Hinweis in der Einberufung
- Den Gesellschaftern zuzusenden (§ 3 Abs 9 GesAusG) sind:
- Generalversammlung und Beschlussfassung (§§ 3, 4 GesAusG)
- Einladung: form- und fristgerechte Einberufung nach GmbHG und Gesellschaftsvertrag; Tagesordnung klar: Ausschluss nach GesAusG; Hinweis auf Auskunfts- und Überprüfungsrechte
- Ablauf: Erläuterung des Berichts; Darstellung wesentlicher Änderungen seit Bericht (ggf Anpassung der Abfindung); Auskunftserteilung
- Beschluss: Mehrheit der abgegebenen Stimmen plus Zustimmung Hauptgesellschafter; höhere satzungsmäßige Quoren zu beachten
- Notarielle Beurkundung erforderlich; Berichte nach § 3 GesAusG sind der Niederschrift beizufügen
- Firmenbuch, Eintragung und Rechtsfolgen (§ 5 GesAusG)
- Anmeldung: durch Geschäftsführer; beizulegen ua Generalversammlungsprotokoll und allfällige Genehmigungen
- Negativerklärung: keine Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen innerhalb eines Monats bzw notarieller Verzicht aller Gesellschafter; andernfalls Verfahren nach § 19 FBG
- Treuhänderbestätigung: Firmenbucheintragung erst nach Anzeige des Treuhänders, dass er die Gesamtsumme bzw Bankgarantie hält
- Rechtsfolgen der Eintragung:
- Kraft Gesetzes Übergang aller Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter; etwaige Urkunden verbriefen nur mehr den Abfindungsanspruch; Heilung eines allfälligen Beurkundungsmangels (§ 5 Abs 6 GesAusG)
- Rechtsschutz der ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter
- Beschlussanfechtung (Grundlage: § 41 GmbHG iVm §§ 3–5 GesAusG)
- Anfechtungsgründe: va Verfahrens- und Informationsmängel (Unterlagenversand, Auskunft, Aufsichtsrat), Fehlen der 90 %-Schwelle oder Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Quoren
- Nicht zulässig als Anfechtungsgrund: Unangemessenheit der Barabfindung bzw bloße Defizite der Abfindungserläuterung (§ 6 Abs 1 GesAusG)
- Überprüfung der Barabfindung (§ 6 GesAusG)
- Antrag binnen 1 Monat ab Bekanntmachung der Eintragung; sinngemäße Anwendung der §§ 225c ff AktG (Gremialverfahren); Möglichkeit gerichtlicher Nachbesserung inkl Verzinsung nach § 2 Abs 2 GesAusG