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Neu Dokument-ID: 1045687

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Dokumente – Firmenbuch

  • Gesellschaftsvertrag /Errichtungserklärung
  • Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des/der Geschäftsführer/s mit (je) beglaubigter Unterschrift
  • Firmenbuchanmeldung mit beglaubigter Unterschrift sämtlicher Geschäftsführer:innen:
    • Achtung: Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung (§ 15 Abs 1a GmbHG).
    • Dies gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
    • Das Firmenbuchgericht kann inländische Verurteilungen selbst erheben; das Nichtvorliegen ausländischer Verurteilungen kann zB in Firmenbuchantrag oder Musterzeichnung aufgenommen werden.
    • Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gem § 25 Abs 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
  • Musterzeichnung(en) des/der Geschäftsführer/s mit (je) beglaubigter Unterschrift
  • Namenszeichnung(en) des/der Prokuristen mit (je) beglaubigter Unterschrift
  • Bankbestätigung/Notarbestätigung

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