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Dokument-ID: 1269002
Spaltung als Trennungsinstrument
- Grundsätzliche Funktionsweise
- Die nicht verhältniswahrende Spaltung ist ihrem Wesen nach als Trennungsinstrument konzipiert.
- Ihre praktische Anwendbarkeit für den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern wurde jedoch durch gesetzliche Reformen erheblich eingeschränkt.
- Kennzeichnend ist, dass die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht im bisherigen Beteiligungsverhältnis an sämtlichen übernehmenden bzw neu entstehenden Gesellschaften beteiligt werden.
- Dadurch kommt es zu gezielten Verschiebungen der Beteiligungsquoten zwischen den Gesellschaftern.
- Historische Nutzung zum Gesellschafterausschluss (bis 2006)
- Vor Inkrafttreten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 wurde die nicht verhältniswahrende Spaltung regelmäßig als Instrument zum Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern eingesetzt.
- Typischer Ablauf der sog „Squeeze-out-Spaltung“:
- Abspaltung von Bargeld oder nicht betriebsnotwendigem Vermögen in eine neu gegründete Gesellschaft („Cash Box“)
- Zuweisung der Anteile an dieser Cash Box an die auszuschließenden Minderheitsgesellschafter
- Fassung eines Liquidationsbeschlusses in der Cash Box
- Auszahlung einer Barabfindung an die Minderheitsgesellschafter aus dem Liquidationserlös
- Rechtlich ausreichend war ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss von 90 % des Nennkapitals
- Aktuelle Rechtslage seit dem ÜbRÄG 2006
- Der Einsatz der nicht verhältniswahrenden Spaltung als bloßes Trennungs- bzw Ausschlussinstrument ist seit 2006 erheblich erschwert.
- Nach § 8 Abs 3 SpaltG ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn kumulativ:
- Anteile an einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften ausschließlich oder überwiegend Gesellschaftern zugewiesen werden, die zusammen nicht mehr als ein Zehntel des Nennkapitals halten, und
- Diesen Gesellschaften überwiegend Wertpapiere, liquide Mittel oder sonstiges nicht betrieblich genutztes Vermögen zugeordnet werden
- Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung eines faktischen Gesellschafterausschlusses im Wege der Spaltung
- Schutzrechte der Minderheitsgesellschafter
- Im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung bestehen umfassende Minderheitenschutzmechanismen:
- Austrittsrecht: Gesellschafter, die der Spaltung nicht zugestimmt haben und nicht verhältniswahrend beteiligt werden, haben Anspruch auf eine angemessene Barabfindung.
- Gerichtliche Kontrolle: Die Angemessenheit der Barabfindung unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.
- Erhöhte Prüf- und Berichtspflichten: Die Barabfindung ist Gegenstand besonderer Prüfungen und Berichte.
- Im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung bestehen umfassende Minderheitenschutzmechanismen:
- Zusammenfassung:
- Die nicht verhältniswahrende Spaltung ist heute nur noch in Ausnahmefällen als Trennungsinstrument einsetzbar. Ihre frühere Funktion als Mittel zum Gesellschafterausschluss wurde durch das gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis faktisch beseitigt.
- Der heutige Anwendungsbereich liegt primär in der betriebswirtschaftlich begründeten Neuordnung bzw Aufteilung von Unternehmensteilen, nicht im Ausschluss von Gesellschaftern.