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Dokument-ID: 1151386
Umlaufbeschlüsse GmbH/FlexKapG
- Für schriftliche Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH müssen sich sämtliche Gesellschafter im Einzelfall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder zumindest mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären (siehe § 34 GmbHG). Während bei der GmbH das Erfordernis der Mitwirkung aller Gesellschafterinnen unabdingbar ist (vgl Enzinger in Straube, WK GmbHG § 34 Rz 65), besteht bei der FlexKap eine Gestaltungsmöglichkeit durch Regelung in der Satzung.
- Bei der FlexKapG kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
- Bei schriftlichen Abstimmungen wird die erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet (und nicht nach der Zahl der abgegebenen Stimmen – wie bei der Generalversammlung).
- Sofern der Gesellschaftsvertrag also eine Regelung enthält, der zufolge für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist, reicht es für eine gültige Beschlussfassung aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafterinnen an der betreffenden Abstimmung beteiligen konnten; es besteht also an sich kein gesetzliches Mindestteilnahmequorum. Im Ergebnis kann ein Beschluss, der einer einfachen Mehrheit bedarf, daher nur gefasst werden, wenn zumindest mehr als die Hälfte aller Stimmen tatsächlich an der Abstimmung teilnimmt und sich für den Beschlussantrag ausspricht.
- Der Gesellschaftsvertrag der FlexKapG kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform (§ 13 Abs 2 AktG) ausreicht.
- Für eine Stimmabgabe per E-Mail bedeutet das, dass neben qualifizierten elektronischen Signaturen auch andere Formen der „digitalen Unterschrift“ verwendet werden können (siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 FlexKapGG).