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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

HinweisgeberInnenschutzG – Rechtsschutz für Hinweisgeber

  • Hinweisgeber:
    • Als Hinweisgeber gilt, wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt. Das sind neben Arbeitnehmern auch zB Praktikanten, Mitglieder leitender Organe (Geschäftsführung …), Arbeitnehmer von Auftragnehmern und (Sub)Lieferanten. Arbeitnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmer fallen ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich des HSchG.
    • Hinweisgeber sind ab der Abgabe des Hinweises besonders geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen annehmen können, dass die von ihnen gelieferten Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.
    • Wesentlicher Inhalt rechtlicher Grundlagen der Hinweisgebung sind der Schutz der Identität der an der Hinweisgebung beteiligten oder von ihm betroffenen Personen und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Über den Kreis der unmittelbar mit einem Hinweis befassten Personen hinaus soll die Identität nur dann offen gelegt werden können, wenn dies im Rahmen behördlicher Untersuchungen, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und auf eine Gefährdung der Person des Hinweisgebers verhältnismäßig ist.
  • Die Richtlinie normiert drei Säulen, die den Schutz der Hinweisgeber bewirken sollen, nämlich
    • Information,
    • unterschiedliche Meldekanäle,
    • Schutz der Identität und
    • Schutz vor Repressalien.
  • Zum Thema Information:
    • Wichtig ist es, dem (potentiellen) Hinweisgeber einen einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Art und Weise und das Verfahren der internen Hinweisgebung sowie Kontaktdaten einer zuständigen Person zu geben. Mit Blick auf Lieferanten etc sind solche Informationen auch nach außen zu kommunizieren. Dies kann beispielsweise durch eine Bekanntgabe auf der Unternehmenswebsite oder in einer unternehmensinternen Compliance-Zeitschrift (dann erreichen die Daten in der Regel jedoch wohl nicht die Externen) erfolgen. Transparenz im Umgang mit internen Hinweisen ist auch insofern von wesentlicher Bedeutung, als sich der Hinweisgeber (zB wenn sein Bemühen erfolglos bleibt) mit seinem Hinweis an die Medien, Strafverfolgungsbehörde oder Aufsichtsbehörde wenden könnte, dies mit möglichen unkalkulierbaren Auswirkungen auf Reputation, Aktienkurs, Geschäftsbeziehungen usw (Köpf, Ministerialentwurf zum HinweisgeberInnenschutzgesetz: Effizienter oder zahnloser Schutz für den Hinweisgeber?, JSt 2022, 421 [424]).
  • Zum Thema unterschiedliche Meldekanäle:
    • Dem/der Hinweisgeber/in steht es nach der RL grundsätzlich frei, zwischen externem und internem Meldekanal zu wählen. Das ö HSchG räumt dem internen Meldekanal mit folgenden Worten einen Vorzug ein: Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des HSchG nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
    • Als letztes Mittel der Wahl steht die Veröffentlichung offen (= Hinweisgebung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Hinweises iSv § 5 Z 15 HSchG).
  • Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im vorgenannten Sinn veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (§ 6 HSchG), und
    • unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs 9 und § 17 Abs 6 HSchG bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs 9 und § 17 Abs 6 HSchG, bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder
    • eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden, oder
    • eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.
  • Zum Thema Schutz der Identität:
    • Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen.
  • Zum Thema Schutz vor Repressalien:
    • Gegen einen berechtigten Hinweis ergriffene Vergeltungsmaßnahmen sind rechtsunwirksam (§ 20 Abs 1 HSchG). Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:
    • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
    • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
    • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
    • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
    • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
    • Negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
    • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
    • Vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
    • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung
  • Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
  • Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:
    • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
    • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
    • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
    • Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste
  • Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
    • psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
    • Verwaltungsstrafen:
  • Ergänzend sind Verwaltungsstrafen vorgesehen (Geldstrafen bis zu EUR 20.000,–, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,–).

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