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Neu Dokument-ID: 1188677

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Schwangere – Kündigungs- und Entlassungschutz

Zustimmung des Gerichts

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nur nach erfolgter Zustimmung durch das Gericht und nur aus bestimmten im Mutterschutzgesetz genannten Gründen gekündigt werden (va wegen bevorstehender Betriebsstilllegung).
  • Ist ein Betriebsrat errichtet, muss der/die Arbeitgeber:in gleichzeitig mit dem Einbringen der Klage auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat vom Einbringen der Klage verständigen.
  • Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nicht mehr erforderlich.
  • Auch für eine rechtswirksame Entlassung setzt das MSchG das Vorliegen eines im Gesetz genannten Entlassungsgrundes voraus (zB: gröbliche Pflichtenvernachlässigung, Untreue im Dienst). Eine ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist rechtsunwirksam.

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