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Dokument-ID: 1151373
Gründungskosten GmbH/FlexKapG
- § 7 Abs 2 GmbHG, der auch auf die FlexKapG Anwendung findet, regelt, dass Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden darf.
- Daraus ergibt sich Folgendes:
- Der Gesellschaftsvertrag oder die Errichtungserklärung der GmbH oder FlexKapG sollte festlegen, bis zu welcher (maximalen) Höhe Gründungskosten von der Gesellschaft getragen werden.
- Der Höchstbetrag muss nach hA in einem angemessenen Verhältnis zum Stammkapital stehen, wobei die hL 20 % als noch zulässig betrachtet (Birnbauer, GES 2013, 302 [305]; van Husen in WK GmbHG § 7 Rz 47; A. Winkler/M. Winkler in FAH, GmbHG § 7 GmbHG Rz 8; Zollner in Gruber/Harrer, GmbHG § 7 Rz 11).
- Besitzt die Gesellschaft ein das Stammkapital übersteigendes Eigenkapital, ist der Ansatz eines Gründungskostenhöchstbetrages, der unter 10 % des Eigenkapitals liegt, ebenfalls zulässig. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber dem Firmenbuchgericht zu erbringen (OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 103/03w GES 2004, 34 = RWZ 2003/99 = RdW 2004/67).
- Fehlt eine Regelung in Gesellschaftsvertrag/Errichtungserklärung, darf aus Gesellschaftsmitteln kein Ersatz geleistet werden. Der Fehler ist nicht durch spätere Abänderung der Satzung sanierbar (siehe NZ 1976, 31).
- Einem Gesellschafter darf eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung aus dem Stammkapital nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig (§ 7 Abs 1 GmbHG). Diesem Verbot widersprechende Zahlungen stellen eine verbotene Einlagenrückgewähr dar.
- Beispiele für Gründungskosten:
- Anwalts- und Notarkosten
- Kosten der Gründungsprüfer (so notwendig)
- Barauslagen (zB Reisekosten)
- Kosten der Gewerbeanmeldung
- Gebühren für den Gewerbeschein
- Eintragungsgebühr bei der Wirtschaftskammer
- Kosten, deren Tragung der Gesellschaft kraft Gesetzes vorgeschrieben sind (insb Eintragungsgebühren), sind nicht von dieser Bestimmung erfasst.