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Dokument-ID: 1151395
Genehmigtes Kapital bei der FlexKapG
- Allgemeines
- Eine Kapitalerhöhung bei der GmbH ist auch nach der derzeitigen Rechtslage sehr flexibel möglich.
- Das Institut des genehmigten Kapitals dient dem Nutzen von Startups, etwa für den sukzessiven Beitritt von Investorinnen, Kapitalerhöhungen in Tranchen sowie Beteiligungsprogrammen für Mitarbeiterinnen. Die entsprechende Regelung im FlexKapGG (§ 21) orientiert sich dabei an der Regelung des Aktienrechts, sie sieht aber auch eigenständige und auf die FlexKapG abgestimmte Regelungen vor.
- Voraussetzungen
- Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die Geschäftsführung kann auch zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, worauf in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes ausdrücklich hingewiesen werden muss.
- Die Ermächtigungen können auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung erteilt werden.
- Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.
- Entscheidung über Ausgabebedingungen
- Mangels Festlegung im Ermächtigungsbeschluss entscheidet die Geschäftsführung über den Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe.
- Ist ein Aufsichtsrat vorhanden, hat er dem wie auch einem Bezugsrechtsausschluss zuzustimmen. Die Gesellschafterinnen sind unverzüglich über diese Beschlüsse zu informieren. Wenn der Aufsichtsrat zustimmen muss, genügt die unverzügliche Übersendung beider Beschlüsse nach Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übersendung hat in der Form zu erfolgen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht. Sollte die Generalversammlung einen Weisungsbeschluss, etwa zum Inhalt der Geschäftsanteile oder den Bedingungen ihrer Ausgabe, fassen, bedarf er derselben Mehrheit wie der Ermächtigungsbeschluss.
- Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind § 52 Abs 3 bis 6 und § 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet:
- Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss steht den bisherigen Gesellschaftern binnen vier Wochen vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu.
- Die Übernahmserklärung bedarf der Form eines Notariatsakts.
- In der Übernahmserklärung dritter Personen muss der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beurkundet werden. Ferner sind in der Erklärung außer dem Betrag der Stammeinlage auch die sonstigen Leistungen, zu denen der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben.
- Die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (§ 52 Abs 3 bis 6 GmbHG).
- Der Beschluss auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist. Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen (§ 53 GmbHG).