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Dokument-ID: 384858
Rechtsnachfolge und Haftung beim Unternehmenskauf
Haftung gem §§ 1409 f ABGB
- Haftungsregel:
- Wer rechtsgeschäftlich
- (ein Vermögen oder) Unternehmen erwirbt,
- tritt den (vermögens- oder) unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei (gesetzlicher Schuldbeitritt),
- die er bei Übergabe kannte oder kennen musste
- Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen
- Zweck: Haftungsfond soll erhalten bleiben.
- Durch § 1409 ABGB werden die Haftungsmassen verdoppelt, was in der Lehre kritisiert wurde. Der OGH ist dieser Kritik der Lehre teilweise gefolgt und berücksichtigt die Gegenleistung des Erwerbers (nur) dann, wenn sie den Gläubigern die gleiche Sicherheit bietet wie das veräußerte Unternehmen. Besteht Gegenleistung lediglich in Geld, erachtet der OGH dies aber nicht als äquivalente Gegenleistung (entgegen früherer Rspr nun auch OGH 25.2.1988 SZ 61/49 = JBl 1988, 381; 11.10.1990 ÖBA 1991, 383).
- § 1409 Abs 3 ABGB; vgl § 14 BAO, § 67 ASVG stellen zwingendes Recht dar
- Keine Haftung bei Insolvenz
- Betragsbeschränkung:
- Haftung pro viribus
- Haftung bis zur Höhe des übernommenen Wertes (= gemeiner Wert der Aktiven im Zeitpunkt der Übergabe)
- Der gemeine Wert der Aktiven ist weder gleichzusetzen mit dem Kaufpreis noch mit dem Wert des Unternehmens (Wert der übernommenen Aktiven ≠ Kaufpreis ≠ Wert des Unternehmens)
- Der Erwerber wird von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Unternehmens beträgt („Erschöpfungseinrede“).
- Haftung pro viribus
- Rechtsgeschäftliche Übernahme:
- § 1409 gilt daher nicht für Erbgänge (OGH 24.1.1935 SZ 16/19), Vermächtnisse (OGH NZ 1931, 73), öffentlich-rechtliche Verfügungen (OGH 22.10.1952 SZ 25/266) oder für Verpachtungen (OGH 26.3.1957 EvBl 1957/260; 30.1.1996 ZIK 1996, 178).
- Übernahme bedeutet Verfügungsgeschäft (OGH 24.9.1970 SZ 43/163 = JBl 1971, 134); der Erwerber haftet daher erst ab Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände (bei Liegenschaften wegen des Eintragungsgrundsatzes erst ab grundbücherlicher Einverleibung; nunmehr ein Merlotig Bydlinski folgend OGH 30.1.1979 SZ 52/12; 29.4.1981 SZ 54/67; 9.10.1986 SZ 59/163).
- Wer laufend einzelne Rechtspositionen übernimmt, so dass er im Ergebnis doch ein Unternehmen übernimmt, haftet nach § 1409 ABGB; dies gilt auch bei der Übergabe des Vermögens an mehrere Personen, wenn jede von ihnen die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (OGH 26.1.1995 SZ 68/18 = RdW 1995, 178 = ecolex 1995, 330 = EvBl 1995/157 = ZIK 1996, 35 = NZ 1997, 145).
- Unternehmen iSd § 1409 ABGB:
- Selbständige, organisierte Erwerbsgelegenheit (OGH 25.1.1984 SZ 57/19 = JBl 1984, 606)
- Entgegen hL lässt die Rsp den Übernehmer haften, wenn er nur einen Unternehmensteil (zB Teilbetrieb) erwirbt, und zwar für alle früheren Gesamtunternehmens-Verbindlichkeiten (OGH 22.10.1952 SZ 25/266; 3.6.1959 SZ 32/74; 11.11.1971 SZ 44/170) – kein Splitting (Splitting gibt es nur hinsichtlich Privatschulden, für die der Unternehmenserwerber nie haftet)
- Haftung des Vermögenserwerbers (≠ Unternehmenserwerber) nach § 1409 ABGB auch bei Erwerb eines einzelnen Vermögensbestandteils (zB einer einzelnen Liegenschaft oder Eigentumswohnung), wenn der Erwerber bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts wusste, dass es sich dabei um das – zumindest im wesentlichen – einzige Vermögen des Schuldners handelt, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen das erschlossen werden konnte (OGH SZ 68/221 = JBl 1996, 589 [Anm Riedler] = EvBl 1996/71 = ecolex 1996, 521 = AnwBl 1996, 626 = ZIK 1997, 36).
- Erfasste Verbindlichkeiten:
- Die zum Unternehmen gehörenden privatrechtlichen und, soweit übertragbar, auch öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten (OGH 9.10.1986 SZ 59/163; in der Verwaltungsrechtslehre allerdings bestritten!)
- Nur Geldverbindlichkeiten (OGH 10.10.1983 SZ 56/140 = JBl 1984, 439 [Anm Wilhelm]; ebenso Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens, Unternehmens oder Handelsgeschäftes bei? JBl 1967, 550 [554] und Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 48)
- Widerlegbare Vermutung der Unternehmenszugehörigkeit analog § 344 UGB, wenn der Veräußerer dem Gläubiger gegenüber als Unternehmer auftrat
- Gehaftet wird auch für Schadenersatzforderungen, und zwar nicht nur ex contractu, sondern auch ex delictu (OGH 17.2.1977 EvBl 1977/239 und diesfalls den wirtschaftlichen Zusammenhang betonend OGH 26.1.1995 SZ 68/18 = RdW 1995, 178 = ecolex 1995, 330 = EvBl 1995/157 = ZIK 1996, 35 = NZ 1997, 145).
- Kennen und Kennen müssen:
- Leichte Fahrlässigkeit genügt (OGH 17.12.1964 SZ 37/184); zB bloße Einsicht in die Bilanz (OGH 29.6.1982 GesRz 1982, 321) oder nur telefonische Auskunft des Steuerberaters eingeholt (OGH 20.6.1974 SZ 47/80)
- Verteilungsvorschriften:
- Besondere Verteilungsvorschriften für den Fall, dass die konkurrierenden Verbindlichkeiten den Wert des übernommenen Unternehmens übersteigen, bestehen nicht: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (OGH 13.1.1983 SZ 56/6 = JBl 1984, 436 [Anm Koziol]). Empfehlung: Treuhänder erhält Kaufpreis (oder den Kaufpreisteil, der dem Wert der übernommenen Aktiven entspricht) und tilgt daraus Schulden.
- Verjährung:
- Die Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung gegen den Unternehmensverkäufer wirkt auch gegen den Unternehmenserwerber (OGH 2.4.1997 ecolex 1997, 665 = EvBl 1997/160 = RdW 1997, 398 gegen OGH 4.7.1931 SZ 13/160).
- Unklar ist, ob Urteil gegen den Unternehmensverkäufer in seiner Wirkung gegen den Unternehmenserwerber nach 30 Jahren (Judikatschuld) oder nach drei Jahren ab Kenntnis des Gläubigers von der Unternehmensveräußerung endet.