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Neu Dokument-ID: 1140600

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

HinweisgeberInnenschutzG – Geltungsbereich

  • Ziele des HSchG:
    • Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) setzt – mit Verspätung – die RL 2019/1937/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, um. Erklärtes Ziel ist die Bestärkung von rechtmäßigem Verhalten in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck sollen für Hinweise auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung gestellt werden. Weiters sollen Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor Repressalien geschützt werden; unter einem sollen unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen verhindert werden.
  • Persönlicher Anwendungsbereich:
    • Umfasst vom HSchG sind Personen, die aufgrund ihrer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben (§ 2 Abs 1 HSchG). Diese Personen sind zB Arbeitnehmer, Stellenwerber, Praktikanten, selbstständige Personen oder Beamte. Arbeitnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmer fallen als selbstständig erwerbstätige Personen ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich des HSchG.
    • Der Hinweis muss die Qualität von Insiderwissen aufweisen, das nur über die berufliche Tätigkeit zu erlangen ist. Unbeteiligte Dritte unterliegen nicht dem Schutz des HSchG. Auch Personen im Umfeld eines Hinweisgebers, die, ohne selbst einen Hinweis nach dem HSchG gegeben zu haben, besonders als Opfer indirekter Vergeltungsmaßnahmen in Betracht kommen, unterliegen den Schutzbestimmungen. Zu diesem Personenkreis zählen Personen wie Betriebsräte und sonstige Arbeitnehmervertreter und va Arbeitskollegen und Verwandte des Hinweisgebers Lass-Könczöl, HinweisgeberInnenschutzgesetz (Stand 03.03.2023, Lexis Briefings in lexis360.at).
  • Wer ist zur Einrichtung von Meldestellen verpflichtet?
    • Es wird zwischen internen und externen Meldestellen unterschieden.
    • Interne Meldestellen:
      • Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen trifft juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie eingetragene Personengesellschaften ab 50 Beschäftigten.
      • Kein Schwellenwert besteht für bestimmte im Anhang zur RL angeführte Unternehmen, wie Finanzdienstleister.
      • Für Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit 250 oder mehr Arbeitnehmern müssen bis 25.08.2023 entsprechende Systeme eingerichtet sein.
      • Für Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Verpflichtung ab 17.12.2023.
      • Von der Hinweisgebung sind nach § 3 Abs 3 HSchG die Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche erfasst:
      • Öffentliches Auftragswesen
      • Finanzdienstleistungen
      • Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
      • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
      • Produktsicherheit und -konformität
      • Verkehrssicherheit
      • Umweltschutz
      • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
      • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
      • Tiergesundheit und Tierschutz
      • Öffentliche Gesundheit
      • Verbraucherschutz
      • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
      • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 StGB
    • Als zusätzliche Instrumente der Unterstützung der Hinweisgebung werden neben internen auch externe Meldekanäle eingerichtet (§§ 14 ff HSchG).
    • Dabei bleibt es den Hinweisgebern vorbehalten, ob sie sich an den internen oder direkt an die externe Meldestelle wenden.
    • Als einheitliche Stelle für externe Hinweise ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zuständig.

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