6.3.1 Definition der sonstigen Anlagen und Anlagenteile
Sonstige Anlagen sind Objekte und Bauwerke der Straßeninfrastruktur, die eine wesentliche bauliche und/oder verkehrliche Funktion einnehmen, mit einer Straße bzw einem Straßennetz verknüpft sind und weder den Brücken (siehe Kapitel 4), Tunneln (siehe Kapitel 5) noch der Straßenausrüstung (siehe Kapitel 8) zugeordnet werden können. Diese Zuordnung kann dabei von Verwaltung zu Verwaltung sehr unterschiedlich sein. Vor allem im Bereich der Überkopfkonstruktionen (Überkopfwegweiser, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Mautgantries etc) ist diese Zuordnung (vor allem zur Straßenausrüstung) nicht immer eindeutig und wesentlich von der Organisation der Erhaltung abhängig. Im Allgemeinen handelt es sich bei den sonstigen Anlagen und Anlagenteilen um Ingenieurbauwerke, die eine entsprechende konstruktive bzw strukturelle Komponente aufweisen. Dazu zählen unter anderem: