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Neu Dokument-ID: 1172252

Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.5 Änderungen des Rahmenvertrages

Vorgehensweise bei beabsichtigter Änderung

Gem § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 hat der Zahlungsdienstleister

  • dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 47 Abs 1 ZaDiG 2018 vorgesehenen Weise vorzuschlagen und,
  • sofern eine Vereinbarung gem § 48 Abs 1 Z 6 lit a ZaDiG 2018 getroffen wurde, darauf hinzuweisen,
    • dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und
    • dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

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