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Dokument-ID: 1172252
5.2.5 Änderungen des Rahmenvertrages
Vorgehensweise bei beabsichtigter Änderung
Gem § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 hat der Zahlungsdienstleister
- dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 47 Abs 1 ZaDiG 2018 vorgesehenen Weise vorzuschlagen und,
- sofern eine Vereinbarung gem § 48 Abs 1 Z 6 lit a ZaDiG 2018 getroffen wurde, darauf hinzuweisen,
- dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und
- dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.