Neu
Dokument-ID: 1132491
3.4.4 Betrug (§ 146 StGB)
Zum Betrugsbegriff
Unter Betrug versteht man
- im strafrechtlichen Sinn (§ 146 StGB) ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in rechtswidriger Bereicherungsabsicht das Opfer durch Vorspiegeln von oder Täuschen über Tatsachen gezielt so irreführt, dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt, dh materiellen Schaden zufügt,
- im nicht-strafrechtlichen Sinn das Vorspiegeln falscher Tatsachen, das nicht auf einen Vermögensvorteil abzielt und damit eine strafrechtlich gesehen irrelevante Form des Betrugs ist (zur Abgrenzung auch als „Betrügerei“ bezeichnet). Voraussetzung dafür ist, dass der Täter dabei keine anderen strafbaren Handlungen begeht.