3.5.2 Passive Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
Jeder Amtsträger und jeder Kandidat für ein Amt ist strafbar, der für eine pflichtwidrige oder pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fordert (mit Ausnahmen beim pflichtgemäßen Amtsgeschäft), annimmt oder sich versprechen lässt. Der Vorteil kann auch einem „Dritten“ zugutekommen, sodass auch Leistungen für Angehörige, politische Parteien oÄ zum Tatbild passen. Auch ohne Verbindung zu einem konkreten Amtsgeschäft ist die Vorteilsannahme verboten, wenn der Amtsträger mit Vorsatz handelt, dh er müsste es ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden, dass er sich in Hinkunft dieser Person als Partei gegenüber wohlwollend verhalten oder wohlwollend in Richtung ihrer Interessen entscheiden wird (sich also „anfüttern lässt“). • [Fußnote: Vgl Aicher-Hadler, G. (2013), S 29; vgl WKO (2018), URL.]