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Dokument-ID: 1190638
17.7 Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen und Anspruch auf vollständige Entschädigung
Ein Unternehmen kann für Schäden haftbar gemacht werden, die einer natürlichen oder juristischen Person entstehen, sofern:
- Das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, seinen Pflichten zur Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen (gem Art 10 der Richtlinie [EU] 2024/1760) oder zur Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen (gem Art 11) nachzukommen, wenn diese Pflichten dem Schutz der betroffenen Person dienen.
- Durch das Versäumnis die nach nationalem Recht geschützten rechtlichen Interessen der Person verletzt wurden.