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Dokument-ID: 1172393
3.5.4 Anfütterungsverbot (§ 306 StGB)
Diese Bestimmungen dehnen die Strafbarkeit auf Fälle aus, in denen es (noch) zu keiner (bestimmten) Amtshandlung gekommen ist. Damit werden Annahme/Hingabe von Geschenken verboten, die der „Klimapflege“ dienen sollen.