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Ute Prieler - Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.3 Werbung

Eine Werbung, die an Verbraucher gerichtet ist, hat gem § 5 VKrG gewisse Standardinformationen zu enthalten.

Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist (OGH 20.05.2014, 4 Ob 70/14v).

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