3.1.2 Rechtswidrigkeit des Organhandelns
Schutzzweck von Vorschriften
Im Bereich der Amtshaftung resultiert die Rechtswidrigkeit in erster Linie aus Verstößen gegen Verbote bzw Gebote der Rechtsordnung, wobei der Schutzzweck im konkreten Zusammenhang am Inhalt und Sinn der anzuwendenden Vorschriften zu messen ist. Unter Rechtswidrigkeit im Sinne des AHG fällt nicht nur die gesetzwidrige Anwendung materieller oder verfahrensrechtlicher Vorschriften der Partei des konkreten Verfahrens, sondern auch die Verletzung aller öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen, die eine Schädigung von Personen und Sachen verhindern sollen. Soll das Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsnorm einen Schadenersatzanspruch auslösen, so muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (vgl Ehrenzweig2 II/1, S 47, Loebenstein/Kaniak Kommentar zum AHG, S 53 f).