5.1.4 Vorvertragliche Informationen
In § 6 VKrG geht man nun einen Schritt weiter, da dem Kreditgeber nun eine konkrete Person als potenzieller Vertragspartner gegenübersteht. • [Fußnote: Stabentheiner, ÖJZ 2010, 536.] Auch die vorvertraglichen Informationspflichten sollen einem Vergleich mit anderen Anboten dienen. Hier sollen dem Verbraucher alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er für einen Vergleich mit anderen Angeboten benötigt, um schlussendlich eine fundierte Entscheidung für einen Kredit treffen zu können.