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Dokument-ID: 1005739
1.2 Verkehrssicherungspflichten
Unter Verkehrssicherungspflichten werden gewisse von der Rechtsprechung entwickelte Pflichten zur Sicherung von Verkehrsflächen, wie etwa Stiegen, Gänge, Wege etc verstanden. Diese Pflichten treffen grundsätzlich jene Personen, die anderen Personen einen Verkehr eröffnen und damit mögliche Gefahrenquellen schaffen. Sie sollen die Verkehrsteilnehmer vor erkennbaren Gefahren schützen.