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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1.6 Größenunabhängig wesentliche Einrichtungen

Als wesentliche Einrichtungen gelten unabhängig davon, ob es sich um große oder mittlere Unternehmen handelt:

  • Einrichtungen gem § 24 Abs 1 Z 1 NISG 2024 (Art 3 Abs 1 lit e iVm Art 2 Abs 2 lit b-e NIS-2-Richtlinie)
  • Mittlere Unternehmen, die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sowie Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sind (§ 24 Abs 1 Z 2 NISG 2024)

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