1.6.2 Bildung einer angemessenen Rücklage
Gem § 31 WEG 2002 haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Gem § 20 Abs 2 WEG 2002 ist die Festsetzung der monatlichen Zahlungen in angemessener Höhe eine den Verwalter treffende Pflicht (siehe 5 Ob 185/07b, 5 Ob 54/09s), solange kein anderslautender Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer bzw keine Weisung durch die Mehrheit erfolgt, sind die vorgeschriebenen Zahlungen bindend und von den einzelnen Wohnungseigentümern zu leisten (5 Ob 12/93).