3.3.4 Was geschieht bei einer Schädigung durch eine Vertragsverletzung?
Haftung für Erfüllungsgehilfen und Repräsentanten
Die juristische Person haftet grundsätzlich für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes. Dies ist so auszulegen, dass das Verhalten der Gemeindeorgane so anzusehen ist, als ob es die Gemeinde selbst gesetzt hätte.
Die Ausführungen sind auch auf Gemeindebedienstete anwendbar, die als Repräsentanten der Gemeinde anzusehen sind.
Abgrenzung: Zu unterscheiden davon sind Besorgungsgehilfen. Besorgungsgehilfe ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Zur Besorgungsgehilfeneigenschaft genügt das aufgrund des allgemeinen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Geschäftsherrn hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gegebene Abhängigkeitsverhältnis (RIS-Justiz RS0029011).
Gemeindeorgane als „Erfüllungsgehilfen“
Die Regelung des § 1313a ABGB sieht eine Haftung des Geschäftsherrn gegenüber seinem Gläubiger für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, bei Erfüllung der ihm gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verpflichtungen vor. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Aus welchem Grunde er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, dass er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt (RIS-Justiz RS0028729).