5.1.6 Der Kreditvertrag
Gem § 9 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber unverzüglich nach Vertragsabschluss allen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages zur Verfügung zu stellen. Der Kreditvertrag muss auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger • [Fußnote: Siehe Definition in § 2 Abs 11. Unter den Begriff des dauerhaften Datenträgers fallen neben bedrucktem Papier auch Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, sowie E-Mails und deren Anhänge, siehe auch Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 2 VKrG Rz 53 f.] erstellt werden.