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Neu Dokument-ID: 1175905

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1.2 Einstufung der Einrichtung

Die Einstufung iSd NISG 2024 hat durch die Einrichtung selbst zu erfolgen. Abgesehen von der größenunabhängigen Einstufung durch die Cybersicherheitsbehörde gem § 24 Abs 1 Z 1 lit e NISG 2024 (wesentliche Einrichtung) oder § 24 Abs 2 Z 3 lit c NISG 2024 (wichtige Einrichtung) teilt die (Cybersicherheits-) Behörde den Einrichtungen nicht (mehr) mit, ob das NISG 2024 auf sie zutrifft. Ein Feststellungsverfahren auf Antrag ist derzeit im NISG 2024 nicht vorgesehen.

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