14.4.9 Compliance-Anforderungen
Rechtsgrundlage | Verpflichteter | Anforderung |
Art 9 Abs 1 GSPR | Hersteller | Hersteller haben die Sicherheit zu gewährleisten, dass Produkte, die sie in Verkehr bringen, entsprechend dem allgemeinen Sicherheitsgebot des Art 5 GSPR entworfen und hergestellt wurden. |
Art 14 GSPR | Hersteller | Der Hersteller hat ein internes Verfahren einzurichten, das die Überwachung, Dokumentation und Prüfung der Produktsicherheit systematisch gewährleistet. |
Art 9 Abs 2 GSPR | Hersteller | Hersteller haben eine interne Risikoanalyse durchzuführen, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen. |
Art 9 Abs 2 GSPR | Hersteller | Hersteller erstellen technische Unterlagen bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen. Diese umfassen zumindest eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner sicherheitsrelevanten Eigenschaften. Gegebenenfalls enthalten diese auch
|
Art 9 Abs 3 GSPR | Hersteller | Hersteller halten die technischen Unterlagen auf dem aktuellen Stand und bewahren diese zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf. Auf Verlangen stellen sie die technischen Unterlagen den Behörden zur Verfügung. |
Art 9 Abs 4 GSPR | Hersteller | Hersteller stellen die Konformität mit dem Sicherheitsgebot bei Serienfertigung sicher. Dafür müssen wirksame Verfahren zur laufenden Qualitäts‑ und Sicherheitskontrolle der Serienproduktion eingerichtet werden. |
Art 9 Abs 5 GSPR | Hersteller | Produkte haben mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderes für Verbraucher leicht erkennbaren und lesbaren Element zu ihrer Identifizierung versehen zu sein. Diese ist möglichst am Produkt, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzuführen. |
Art 9 Abs 6 GSPR | Hersteller | Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen/Handelsmarke, die Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können am Produkt bzw – wenn dies nicht möglich ist auf der Verpackung oder auf Begleitunterlagen anzugeben. |
Art 9 Abs 7 GSPR | Hersteller | Dem Produkt sind klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates beizulegen. Ausgenommen sind Produkte, die auch ohne diese Informationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden können. |
Art 9 Abs 8 GSPR | Hersteller | Der Hersteller hat bei Verdacht auf Gefährlichkeit unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Produkt zu stoppen und Risiken zu beseitigen:
|
Art 20 Abs 1 und 2 GSPR | Hersteller | Der Hersteller hat Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten, unverzüglich nach Kenntnis über das Safety-Business-Gateway zu melden. Die Meldung umfasst:
|
Art 9 Abs 10 GSPR | Hersteller | Der Hersteller hat sicherzustellen, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden. |
Art 9 Abs 11 GSPR | Hersteller | Der Hersteller hat eine Beschwerdestelle einzurichten und barrierefreie Kommunikationskanäle (zB Telefon, E‑Mail oder Website‑Formulare) bereitzustellen, über die Verbraucher Beschwerden, Unfälle oder Sicherheitsprobleme melden können. |
Art 9 Abs 12 GSPR | Hersteller | Der Hersteller hat ein Beschwerdeverzeichnis zu führen. In diesem werden Beschwerden und Informationen über Unfälle, die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet werden, inkl etwaiger Korrekturmaßnahmen und Produktrückrufe verzeichnet. |
Art 10 GSPR | Hersteller | Hersteller können einen Bevollmächtigten benennen. Die Benennung hat mittels schriftlichen Auftrags zu erfolgen und zumindest folgende Aufgaben umfassen
|
Art 15 Abs 4 GSPR | Hersteller | Hersteller müssen folgende Informationen zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw ab der Lieferung des Produkts der Behörde vorlegen können:
|
Art 15 Abs 4 GSPR | Hersteller | Hersteller müssen folgende Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw ab der Lieferung des Produkts vorlegen können:
|
Art 35 Abs 1 GSPR | Hersteller | Hersteller müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben. |
Art 35 Abs 2 GSPR | Hersteller | Hersteller, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Fall eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren. |
Art 36 und 27 GSPR iVm DVO 2024/1435 | Hersteller | Hersteller haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Hersteller ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:
Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt. Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren. |
Art 14 GSPR | Einführer | Der Einführer hat ein internes Verfahren einzurichten, das die Überwachung, Dokumentation und Prüfung der Produktsicherheit systematisch gewährleistet. |
Art 11 Abs 1 GSPR | Einführer | Der Einführer hat vor Inverkehrbringen des Produkts sicherzustellen, dass der Hersteller das allgemeine Produktsicherheitsgebot einhält und
|
Art 11 Abs 2 Satz 1 GSPR | Einführer | Der Einführer darf potenziell nicht konforme Produkte nicht in Verkehr bringen, wenn diese
|
Art 11 Abs 3 Satz 1 GSPR | Einführer | Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen/Handelsmarke, die Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können am Produkt bzw – wenn dies nicht möglich ist auf der Verpackung oder auf Begleitunterlagen anzugeben. |
Art 11 Abs 3 Satz 2 GSPR | Einführer | Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt. |
Art 11 Abs 4 GSPR | Einführer | Einführer stellen sicher, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates beigelegt sind. Ausgenommen sind Produkte, die auch ohne diese Informationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden können. |
Art 11 Abs 5 GSPR | Einführer | Der Einführer gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen, solange das Produkt in seiner Verantwortung ist. |
Art 11 Abs 6 GSPR | Einführer | Der Einführer bewahrt die technischen Unterlagen des Produkts für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf. Auf Verlangen stellt er diese den Behörden zur Verfügung. |
Art 11 Abs 7 GSPR | Einführer | Der Einführer arbeitet mit dem Hersteller und der Behörde zusammen, um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten. |
Art 11 Abs 8 GSPR | Einführer | Der Einführer hat bei Verdacht auf Gefährlichkeit wie folgt vorzugehen:
|
Art 11 Abs 9 GSPR | Einführer | Der Einführer überprüft das Bestehen und Funktionieren der Beschwerdestelle des Herstellers. Stehen entsprechende Kommunikationskanäle nicht zur Verfügung, so muss der Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten. |
Art 11 Abs 10 GSPR | Einführer | Der Einführer hat ein Beschwerdeverzeichnis zu führen. In diesem werden Beschwerden und Informationen über Unfälle, die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet werden, inkl. etwaiger Korrekturmaßnahmen und Produktrückrufe verzeichnet. Der Einführer hält den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden. |
Art 15 Abs 4 GSPR | Einführer | Einführer müssen folgende Informationen zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw ab der Lieferung des Produkts der Behörde vorlegen können
|
Art 15 Abs 4 GSPR | Einführer | Einführer müssen folgende Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw ab der Lieferung des Produkts vorlegen können:
|
Art 35 Abs 1 GSPR | Einführer | Einführer müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben. |
Art 35 Abs 2 GSPR | Einführer | Einführer, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren. |
Art 36 und 37 GSPR iVm DVO 2024/1435 | Einführer | Einführer haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Einführer ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:
Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt. Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren. |
Art 14 GSPR | Händler | Der Händler hat ein internes Verfahren einzurichten, das die Überwachung, Dokumentation und Prüfung der Produktsicherheit systematisch gewährleistet. |
Art 12 Abs 1 GSPR iVm Art 12 Abs 4 Satz 1 GSPR | Händler | Der Einführer hat vor Inverkehrbringen des Produkts sicherzustellen, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer
Solange Produkte diese Informationen nicht beigefügt sind, darf der Händler sie nicht in Verkehr bringen. |
Art 12 Abs 2 GSPR | Händler | Der Händler gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen, solange das Produkt in seiner Verantwortung ist. |
Art 12 Abs 4 GSPR | Händler | Der Händler darf potenziell nicht gefährliche Produkte nicht in Verkehr bringen und verfährt wie folgt:
|
Art 20 Abs 3 und 4 GSPR | Händler | Der Händler, der von einem Unfall durch ein Produkt Kenntnis erhalten haben, hat unverzüglich den Hersteller davon zu unterrichten. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, sorgt die verantwortliche Person für die Meldung. |
Art 15 Abs 4 GSPR | Händler | Händler müssen folgende Informationen zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw ab der Lieferung des Produkts der Behörde vorlegen können:
|
Art 15 Abs 5 GSPR | Händler | Händler müssen folgende Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw ab der Lieferung des Produkts vorlegen können:
|
Art 35 Abs 1 GSPR | Händler | Händler müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Falle eines Produktrückrufs oder einer notwendigen Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben. |
Art 35 Abs 2 GSPR | Händler | Händler, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren. |
Art 36 und 37 GSPR iVm DVO 2024/1435 | Händler | Händler haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:
Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt. Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren. |
Art 19 GSPR | Online-Anbieter | Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, haben sicherzustellen, dass das Angebot zumindest folgende Angaben enthält:
|
Art 36 und 37 GSPR iVm DVO 2024/1435 | Online-Anbieter | Online-Anbieter haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Online-Anbieter ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:
Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt. Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren. |
Art 22 Abs 1 Satz 1 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen Anmerkung: „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ ist ein Betreiber einer Online-Plattform, auf der Verbraucher und Unternehmen Kaufverträge über Produkte abschließen können. | Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie elektronisch und unmittelbar mit den Behörden zu Fragen der Produktsicherheit kommunizieren können. |
Art 22 Abs 1 Satz 2 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online-Marktplätzen haben sich beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und ihre zentrale Anlaufstelle zu hinterlegen. |
Art 22 Abs 2 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online-Marktplätzen benennen eine zentrale Kontaktstelle, über die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können. |
Art 22 Abs 3 und 10 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online-Marktplätzen implementieren interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit, die ihnen die Einhaltung der GSPR-Anforderungen ermöglichen. Dazu gehören Mechanismen, die es Unternehmern ermöglichen, Folgendes bereitzustellen:
|
Art 22 Abs 4 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um behördliche Anordnungen zur Produktsicherheit unverzüglich entgegenzunehmen und diesen fristgerecht nachzukommen. Sie haben spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung tätig zu werden und die zuständige Behörde elektronisch über die erfolgte Umsetzung zu informieren. Die Übermittlung erfolgt unter Verwendung der im Safety‑Gate‑Portal veröffentlichten Kontaktdaten der zuständigen Behörden. |
Art 22 Abs 6 und 7 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter müssen das EU‑Safety‑Gate‑Portal nutzen, um Warnungen und Anordnungen zu gefährlichen Produkten zu empfangen und dadurch ihre gesetzlichen Kooperationspflichten gegenüber Behörden zu erfüllen. Sie haben die von den Behörden über das Safety‑Gate‑Portal bereitgestellten Informationen über gefährliche Produkte regelmäßig auswerten und auf dieser Grundlage freiwillige Maßnahmen ergreifen, um Angebote gefährlicher Produkte zu erkennen, zu identifizieren sowie gegebenenfalls zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. |
Art 22 Abs 8 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit, die sich auf über ihre Dienste angebotene Produkte beziehen, unverzüglich bearbeiten und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. |
Art 22 Abs 9 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen haben ihre Online‑Schnittstelle so gestalten und strukturieren, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt alle erforderlichen produktsicherheitsrelevanten Informationen eingeben können und dass diese Informationen den Verbrauchern deutlich angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden. Hierzu gehören mindestens:
|
Art 22 Abs 11 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen Unternehmer, die wiederholt unsichere oder nicht konforme Produkte anbieten, nach einer vorherigen Warnung für eine bestimmte Zeit von der Nutzung ihrer Dienste ausschließen. |
Art 22 Abs 12 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen mit Marktüberwachungsbehörden, Unternehmern und anderen beteiligten Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten, um Risiken durch gefährliche Produkte zu beseitigen oder zumindest zu verringern, wenn solche Produkte über ihren Marktplatz angeboten werden oder wurden. Insbesondere müssen sie:
|
Art 36 GSPR iVm DVO 2024/1435 | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online-Marktplätzen haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. |
Art 35 Abs 1 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Fall eines Produktrückrufs oder einer notwendigen Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben. |
Art 35 Abs 2 GSPR | Anbieter von Online-Marktplätzen | Anbieter von Online‑Marktplätzen, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren. |