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Neu Dokument-ID: 1269561

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.4.9 Compliance-Anforderungen

Rechtsgrundlage

Verpflichteter

Anforderung

Art 9 Abs 1 GSPR

Hersteller

Hersteller haben die Sicherheit zu gewährleisten, dass Produkte, die sie in Verkehr bringen, entsprechend dem allgemeinen Sicherheitsgebot des Art 5 GSPR entworfen und hergestellt wurden.

Art 14 GSPR

Hersteller

Der Hersteller hat ein internes Verfahren einzurichten, das die Überwachung, Dokumentation und Prüfung der Produktsicherheit systematisch gewährleistet.

Art 9 Abs 2 GSPR

Hersteller

Hersteller haben eine interne Risikoanalyse durchzuführen, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen.

Art 9 Abs 2 GSPR

Hersteller

Hersteller erstellen technische Unterlagen bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen. Diese umfassen zumindest eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner sicherheitsrelevanten Eigenschaften. Gegebenenfalls enthalten diese auch

  • eine Analyse der produktbezogenen Risiken sowie der Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung, einschließlich der Ergebnisse aller durchgeführten Tests,
  • eine Aufstellung aller angewandten europäischen Normen und sonstigen einschlägigen Anforderungen zur Erfüllung des allgemeinen Sicherheitsgebots,
  • eine genaue Angabe der Teile von Normen oder Anforderungen, die angewandt wurden, sofern diese nur teilweise berücksichtigt wurden.

Art 9 Abs 3 GSPR

Hersteller

Hersteller halten die technischen Unterlagen auf dem aktuellen Stand und bewahren diese zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf. Auf Verlangen stellen sie die technischen Unterlagen den Behörden zur Verfügung.

Art 9 Abs 4 GSPR

Hersteller

Hersteller stellen die Konformität mit dem Sicherheitsgebot bei Serienfertigung sicher. Dafür müssen wirksame Verfahren zur laufenden Qualitäts‑ und Sicherheitskontrolle der Serienproduktion eingerichtet werden.

Art 9 Abs 5 GSPR

Hersteller

Produkte haben mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderes für Verbraucher leicht erkennbaren und lesbaren Element zu ihrer Identifizierung versehen zu sein. Diese ist möglichst am Produkt, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzuführen.

Art 9 Abs 6 GSPR

Hersteller

Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen/Handelsmarke, die Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können am Produkt bzw – wenn dies nicht möglich ist auf der Verpackung oder auf Begleitunterlagen anzugeben.

Art 9 Abs 7 GSPR

Hersteller

Dem Produkt sind klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates beizulegen. Ausgenommen sind Produkte, die auch ohne diese Informationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden können.

Art 9 Abs 8 GSPR

Hersteller

Der Hersteller hat bei Verdacht auf Gefährlichkeit unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Produkt zu stoppen und Risiken zu beseitigen:

  1. Ergreifung von Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produkts, ggf Rücknahme/Rückruf des Produkts
  2. Information der Verbraucher
  3. Information der Marktüberwachungsbehörde über das Safety-Business-Gateway

Art 20 Abs 1 und 2 GSPR

Hersteller

Der Hersteller hat Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten, unverzüglich nach Kenntnis über das Safety-Business-Gateway zu melden. Die Meldung umfasst:

  1. Art und die Identifikationsnummer des Produkts
  2. Umstände des Unfalls, sofern bekannt
  3. Ggf Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, inkl Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen

Art 9 Abs 10 GSPR

Hersteller

Der Hersteller hat sicherzustellen, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden.

Art 9 Abs 11 GSPR

Hersteller

Der Hersteller hat eine Beschwerdestelle einzurichten und barrierefreie Kommunikationskanäle (zB Telefon, E‑Mail oder Website‑Formulare) bereitzustellen, über die Verbraucher Beschwerden, Unfälle oder Sicherheitsprobleme melden können.

Art 9 Abs 12 GSPR

Hersteller

Der Hersteller hat ein Beschwerdeverzeichnis zu führen. In diesem werden Beschwerden und Informationen über Unfälle, die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet werden, inkl etwaiger Korrekturmaßnahmen und Produktrückrufe verzeichnet.

Art 10 GSPR

Hersteller

Hersteller können einen Bevollmächtigten benennen. Die Benennung hat mittels schriftlichen Auftrags zu erfolgen und zumindest folgende Aufgaben umfassen

  • Übermittlung aller Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Produktsicherheit auf Verlangen der Behörde in der jeweiligen Amtssprache;
  • Unterrichtung des Herstellers von der potenziellen Gefährlichkeit eines Produkts;
  • Unterrichtung der Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Produktsicherheitsrisiken durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway;
  • Zusammenarbeit mit der Behörde.

Art 15 Abs 4 GSPR

Hersteller

Hersteller müssen folgende Informationen zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw ab der Lieferung des Produkts der Behörde vorlegen können:

  • Vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos
  • Vollständige Beschreibung der mit dem Produkt im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Unfälle
  • Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen

Art 15 Abs 4 GSPR

Hersteller

Hersteller müssen folgende Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw ab der Lieferung des Produkts vorlegen können:

  • Alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben
  • Alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben

Art 35 Abs 1 GSPR

Hersteller

Hersteller müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben.

Art 35 Abs 2 GSPR

Hersteller

Hersteller, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Fall eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren.

Art 36 und 27 GSPR iVm DVO 2024/1435

Hersteller

Hersteller haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Hersteller ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:

  1. Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  2. Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs und vergleichbarer Qualität
  3. Angemessene Erstattung mindestens in Höhe des vom Verbraucher gezahlten Preises

Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt.

Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren.

Art 14 GSPR

Einführer

Der Einführer hat ein internes Verfahren einzurichten, das die Überwachung, Dokumentation und Prüfung der Produktsicherheit systematisch gewährleistet.

Art 11 Abs 1 GSPR

Einführer

Der Einführer hat vor Inverkehrbringen des Produkts sicherzustellen, dass der Hersteller das allgemeine Produktsicherheitsgebot einhält und

  • eine Risikoanalyse durchgeführt hat;
  • technische Unterlagen erstellt hat;
  • die Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen;
  • Kontaktdaten des Herstellers dem Produkt beigefügt sind.

Art 11 Abs 2 Satz 1 GSPR

Einführer

Der Einführer darf potenziell nicht konforme Produkte nicht in Verkehr bringen, wenn diese

  • den allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen nicht entsprechen;
  • vom Hersteller keine Risikoanalyse durchgeführt wurde;
  • vom Hersteller keine technischen Unterlagen erstellt wurden;
  • die Produkte keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen;
  • kein Kontaktdaten des Herstellers dem Produkt beigefügt ist.

Art 11 Abs 3 Satz 1 GSPR

Einführer

Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen/Handelsmarke, die Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können am Produkt bzw – wenn dies nicht möglich ist auf der Verpackung oder auf Begleitunterlagen anzugeben.

Art 11 Abs 3 Satz 2 GSPR

Einführer

Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.

Art 11 Abs 4 GSPR

Einführer

Einführer stellen sicher, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates beigelegt sind. Ausgenommen sind Produkte, die auch ohne diese Informationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden können.

Art 11 Abs 5 GSPR

Einführer

Der Einführer gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen, solange das Produkt in seiner Verantwortung ist.

Art 11 Abs 6 GSPR

Einführer

Der Einführer bewahrt die technischen Unterlagen des Produkts für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf. Auf Verlangen stellt er diese den Behörden zur Verfügung.

Art 11 Abs 7 GSPR

Einführer

Der Einführer arbeitet mit dem Hersteller und der Behörde zusammen, um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten.

Art 11 Abs 8 GSPR

Einführer

Der Einführer hat bei Verdacht auf Gefährlichkeit wie folgt vorzugehen:

  1. Information des Herstellers
  2. Sicherstellung der Ergreifung von Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produkts, ggf Rücknahme/Rückruf des Produkts
  3. Sicherstellung, dass die Verbraucher unverzüglich informiert werden
  4. Sicherstellung der Information der Behörde über das Safety-Business-Gateway

Art 11 Abs 9 GSPR

Einführer

Der Einführer überprüft das Bestehen und Funktionieren der Beschwerdestelle des Herstellers. Stehen entsprechende Kommunikationskanäle nicht zur Verfügung, so muss der Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten.

Art 11 Abs 10 GSPR

Einführer

Der Einführer hat ein Beschwerdeverzeichnis zu führen. In diesem werden Beschwerden und Informationen über Unfälle, die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet werden, inkl. etwaiger Korrekturmaßnahmen und Produktrückrufe verzeichnet. Der Einführer hält den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden.

Art 15 Abs 4 GSPR

Einführer

Einführer müssen folgende Informationen zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw ab der Lieferung des Produkts der Behörde vorlegen können

  • vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos;
  • vollständige Beschreibung der mit dem Produkt im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Unfälle;
  • Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.

Art 15 Abs 4 GSPR

Einführer

Einführer müssen folgende Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw ab der Lieferung des Produkts vorlegen können:

  • Alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben
  • Alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben

Art 35 Abs 1 GSPR

Einführer

Einführer müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben.

Art 35 Abs 2 GSPR

Einführer

Einführer, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren.

Art 36 und 37 GSPR iVm DVO 2024/1435

Einführer

Einführer haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Einführer ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:

  1. Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  2. Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs und vergleichbarer Qualität
  3. Angemessene Erstattung mindestens in Höhe des vom Verbraucher gezahlten Preises

Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt.

Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren.

Art 14 GSPR

Händler

Der Händler hat ein internes Verfahren einzurichten, das die Überwachung, Dokumentation und Prüfung der Produktsicherheit systematisch gewährleistet.

Art 12 Abs 1 GSPR iVm Art 12 Abs 4 Satz 1 GSPR

Händler

Der Einführer hat vor Inverkehrbringen des Produkts sicherzustellen, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer

  • die Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen;
  • dem Produkt Name und Kontaktdaten des Herstellers beigefügt sind;
  • dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist
  • das Produkt Name und Kontaktdaten des Einführers beigefügt sind.

Solange Produkte diese Informationen nicht beigefügt sind, darf der Händler sie nicht in Verkehr bringen.

Art 12 Abs 2 GSPR

Händler

Der Händler gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen, solange das Produkt in seiner Verantwortung ist.

Art 12 Abs 4 GSPR

Händler

Der Händler darf potenziell nicht gefährliche Produkte nicht in Verkehr bringen und verfährt wie folgt:

  • Er unterrichtet unverzüglich den Hersteller bzw den Einführer davon
  • Er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
  • Er stellt sicher, dass die Meldung an die Behörde über das Safety-Business-Gateway erfolgt

Art 20 Abs 3 und 4 GSPR

Händler

Der Händler, der von einem Unfall durch ein Produkt Kenntnis erhalten haben, hat unverzüglich den Hersteller davon zu unterrichten. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, sorgt die verantwortliche Person für die Meldung.

Art 15 Abs 4 GSPR

Händler

Händler müssen folgende Informationen zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw ab der Lieferung des Produkts der Behörde vorlegen können:

  • Vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos
  • Vollständige Beschreibung der mit dem Produkt im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Unfälle
  • Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen

Art 15 Abs 5 GSPR

Händler

Händler müssen folgende Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw ab der Lieferung des Produkts vorlegen können:

  • Alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben
  • Alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben

Art 35 Abs 1 GSPR

Händler

Händler müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Falle eines Produktrückrufs oder einer notwendigen Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben.

Art 35 Abs 2 GSPR

Händler

Händler, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren.

Art 36 und 37 GSPR iVm DVO 2024/1435

Händler

Händler haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:

  1. Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  2. Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs und vergleichbarer Qualität
  3. Angemessene Erstattung mindestens in Höhe des vom Verbraucher gezahlten Preises

Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt.

Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren.

Art 19 GSPR

Online-Anbieter

Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, haben sicherzustellen, dass das Angebot zumindest folgende Angaben enthält:

  • Name/Handelsname/Handelsmarke des Herstellers
  • Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann
  • Gegebenenfalls Name und Anschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts
  • Abbildung des Produkts
  • Angaben zur Art des Produkts
  • Produkt-Identifikator
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Amtssprache

Art 36 und 37 GSPR iVm DVO 2024/1435

Online-Anbieter

Online-Anbieter haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen. Der Online-Anbieter ist verpflichtet, im Rahmen eines Produktrückrufs mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anzubieten:

  1. Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  2. Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs und vergleichbarer Qualität
  3. Angemessene Erstattung mindestens in Höhe des vom Verbraucher gezahlten Preises

Der Verbraucher hat immer Anspruch auf Erstattung, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt.

Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen. Versand‑ oder Rückgabekosten trägt nie der Verbraucher; bei nicht transportablen Produkten muss der Hersteller die Abholung organisieren.

Art 22 Abs 1 Satz 1 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anmerkung: „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ ist ein Betreiber einer Online-Plattform, auf der Verbraucher und Unternehmen Kaufverträge über Produkte abschließen können.

Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie elektronisch und unmittelbar mit den Behörden zu Fragen der Produktsicherheit kommunizieren können.

Art 22 Abs 1 Satz 2 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen haben sich beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und ihre zentrale Anlaufstelle zu hinterlegen.

Art 22 Abs 2 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen benennen eine zentrale Kontaktstelle, über die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.

Art 22 Abs 3 und 10 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen implementieren interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit, die ihnen die Einhaltung der GSPR-Anforderungen ermöglichen. Dazu gehören Mechanismen, die es Unternehmern ermöglichen, Folgendes bereitzustellen:

  • Name/Handelsname/Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und E‑Mail‑Adresse
  • Wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
    • der Name, die Postanschrift und die E‑Mail‑Adresse der verantwortlichen Person in der EU
  • Produktidentifikationsdaten
  • Abbildung des Produkts
  • Art des Produkts und weiterer eindeutiger Identifikatoren
  • Sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die nach EU‑Recht in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache bereitzustellen sind und die im Mitgliedstaat erforderlich sind, in dem das Produkt angeboten wird
  • Gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung

Art 22 Abs 4 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um behördliche Anordnungen zur Produktsicherheit unverzüglich entgegenzunehmen und diesen fristgerecht nachzukommen. Sie haben spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung tätig zu werden und die zuständige Behörde elektronisch über die erfolgte Umsetzung zu informieren. Die Übermittlung erfolgt unter Verwendung der im Safety‑Gate‑Portal veröffentlichten Kontaktdaten der zuständigen Behörden.

Art 22 Abs 6 und 7 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter müssen das EU‑Safety‑Gate‑Portal nutzen, um Warnungen und Anordnungen zu gefährlichen Produkten zu empfangen und dadurch ihre gesetzlichen Kooperationspflichten gegenüber Behörden zu erfüllen. Sie haben die von den Behörden über das Safety‑Gate‑Portal bereitgestellten Informationen über gefährliche Produkte regelmäßig auswerten und auf dieser Grundlage freiwillige Maßnahmen ergreifen, um Angebote gefährlicher Produkte zu erkennen, zu identifizieren sowie gegebenenfalls zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren.

Art 22 Abs 8 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit, die sich auf über ihre Dienste angebotene Produkte beziehen, unverzüglich bearbeiten und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Art 22 Abs 9 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen haben ihre Online‑Schnittstelle so gestalten und strukturieren, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt alle erforderlichen produktsicherheitsrelevanten Informationen eingeben können und dass diese Informationen den Verbrauchern deutlich angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden. Hierzu gehören mindestens:

  • Name/Handelsname/Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und E‑Mail‑Adresse
  • Wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
    • der Name, die Postanschrift und die E‑Mail‑Adresse der verantwortlichen Person in der EU
  • Produktidentifikationsdaten
  • Abbildung des Produkts
  • Art des Produkts und weiterer eindeutiger Identifikatoren,
  • Sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die nach EU‑Recht in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache bereitzustellen sind und die im Mitgliedstaat erforderlich sind, in dem das Produkt angeboten wird

Art 22 Abs 11 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen Unternehmer, die wiederholt unsichere oder nicht konforme Produkte anbieten, nach einer vorherigen Warnung für eine bestimmte Zeit von der Nutzung ihrer Dienste ausschließen.

Art 22 Abs 12 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen mit Marktüberwachungsbehörden, Unternehmern und anderen beteiligten Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten, um Risiken durch gefährliche Produkte zu beseitigen oder zumindest zu verringern, wenn solche Produkte über ihren Marktplatz angeboten werden oder wurden.

Insbesondere müssen sie:

  • Verbraucher informieren
    • Betroffene Verbraucher direkt benachrichtigen, wenn ein Produktsicherheitsrückruf vorliegt oder eine Sicherheitswarnung notwendig ist
    • Rückrufinformationen gut sichtbar auf der Plattform veröffentlichen
  • Verkäufer informieren
    • Den verantwortlichen Wirtschaftsakteur darüber informieren, wenn ein Produktangebot wegen Gefahr entfernt oder gesperrt wird.
  • Rückrufe unterstützen
    • Eng mit Behörden und Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten, damit Rückrufe wirksam durchgeführt werden
    • Rückrufmaßnahmen nicht behindern
  • Gefährliche Produkte melden
    • Gefährliche Produkte, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, unverzüglich über das Safety‑Business‑Gateway an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten melden, einschließlich:
      • Risikoinformationen
      • Stückzahl der betroffenen Produkte (falls bekannt)
      • Bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen
  • Bei Unfällen kooperieren
    • Unternehmer und Wirtschaftsakteure sofort informieren, wenn ihnen ein Unfall oder Sicherheitsproblem gemeldet wurde, das deren Produkt betrifft
    • Jeden Unfall, der zu einem ernsten Risiko oder einer tatsächlichen Schädigung führt, unverzüglich über das Safety‑Business‑Gateway melden und den Hersteller informieren
  • Mit Strafverfolgungsbehörden kooperieren
    • Regelmäßig Informationen über entfernte gefährliche Produktangebote an Strafverfolgungsbehörden auf EU‑ und nationaler Ebene, einschließlich OLAF, übermitteln
  • Tools zur Produkterkennung zulassen
    • Marktüberwachungsbehörden den Zugang zu ihren Schnittstellen ermöglichen, wenn diese Online‑Tools zur Identifizierung gefährlicher Produkte einsetzen
  • Lieferketteninformationen bereitstellen
    • Behördliche Datenanfragen beantworten, um die Lieferkette gefährlicher Produkte nachverfolgen zu können, sofern die Informationen nicht öffentlich verfügbar sind.
  • Datenextraktion ermöglichen
    • Wenn technische Hindernisse gegen automatisierte Datenerfassung (data scraping) bestehen, den Behörden auf begründetes Ersuchen die Datenextraktion aus der Plattform ermöglichen, sofern dies ausschließlich Zwecken der Produktsicherheit dient

Art 36 GSPR iVm DVO 2024/1435

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen haben für eine Produktrückrufanzeige das Formular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 einzusetzen.

Art 35 Abs 1 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen müssen alle betroffenen Verbraucher, die sie identifizieren können, im Fall eines Produktrückrufs oder einer notwendigen Sicherheitswarnung direkt und ohne Verzögerung informieren. Hierfür nutzen sie die personenbezogenen Kundendaten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhoben haben.

Art 35 Abs 2 GSPR

Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online‑Marktplätzen, die Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme betreiben, müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich für Sicherheitszwecke anzugeben. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur dazu verwendet werden, Verbraucher im Falle eines Produktrückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu informieren.

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