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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Untreue (§ 153 StGB)

Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt (RIS-Justiz RS0099024).

Übersicht: Voraussetzungen für Untreue

  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Wissentlicher Missbrauch dieser Befugnis
  • Vermögensschaden
  • Vorsatz (und Wissentlichkeit in Bezug auf den Vollmachtsmissbrauch)

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