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Dokument-ID: 1172374
5.3 Einsicht der Verpflichteten in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gemäß § 9 WiEReG
Mit einem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer können die in § 9 Abs 1 WiEReG aufgezählten Unternehmen die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden feststellen und mit einem vollständigen erweiterten Auszug auch gem § 11 Abs 2 WiEReG überprüfen. Diese Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Freischaltung der Applikation „WiEReG Management System“ bei der zuständigen Gewerbebehörde zu stellen.