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Dokument-ID: 1190636
17.5 Geltendmachung von begründeten Bedenken
Natürliche und juristische Personen sollen berechtigt sein, über leicht zugängliche Kanäle vor jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken geltend zu machen, sollten sie anhand objektiver Umstände Grund zu der Annahme haben, dass ein Unternehmen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstößt.