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Dokument-ID: 1190639
17.8 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 (zuletzt geändert durch Richtlinie [EU] 2024/1760) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auch für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Umsetzungsvorschriften dieser Richtlinie sowie für den Schutz der meldenden Personen gilt.