1.4 Haftungsminimierung innerhalb der laufenden Verwaltungstätigkeit
§ 1299 ABGB
Der Verwalter gilt als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB (zB MietSlg 32.230). § 1299 ABGB normiert einen objektiven Haftungsmaßstab für Personen, die „sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich“ bekennen oder wer „ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert“. Dies gilt jedoch nicht für komplexe Rechtsfragen oder bautechnische Fragen (vgl OGH 6 Ob 3/14f; 8 Ob 112/18f).