5.1.5 Bonitätsprüfpflicht
Der Kreditgeber hat gem § 7 Abs 1 VKrG vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Diese Informationen kann er vom Verbraucher verlangen, um eine ordnungsgemäße Prüfung durchführen zu können. Erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach § 7 Abs 1 VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist (OGH 25.11.2016, 8 Ob 76/16h, VbR 2017/66).