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Dokument-ID: 1282065
3.1.11 Umgang mit Auffälligkeiten und Verstößen
Bei Anhaltspunkten für einen Compliance-Verstoß, Betrug, Korruption, Datenschutz- oder Sicherheitsvorfall ist unverzüglich die Führungskraft, die Compliance-Funktion oder der vorgesehene Hinweisgeberkanal zu informieren.