6.2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
Das österreichische Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zielt darauf ab, die Luftqualität zu schützen und die Luftverschmutzung zu minimieren, um sowohl die Umwelt als auch die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Das IG-L legt Grenzwerte für Luftschadstoffe fest, regelt Genehmigungsverfahren für Anlagen, die potenziell die Luftqualität beeinträchtigen können, und schreibt Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen. Es umfasst Vorschriften für die Überwachung der Luftqualität, die Durchführung von Luftreinhalteplänen in besonders belasteten Gebieten und die Festlegung spezifischer Maßnahmen bei Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten.
Überblick verschiedener Verpflichtungen nach dem IG-L
Die Beschreibung der jeweiligen Anforderung sowie die mögliche Konsequenz bei Rechtsverletzung erfolgt hierbei nur grundlegend. Die vollständigen Anforderungen und Konsequenzen sind daher den angegebenen sowie den damit in Verbindung stehenden Bestimmungen zu entnehmen. Weitere rechtliche Konsequenzen können sich aus weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergeben.
| Rechtsgrundlage | Anforderung/Art der Pflicht | Mögliche Konsequenz bei Rechtsverletzung |
§ 13a IG-L Sanierung | Die Behörde kann dem Inhaber einer Anlage mit Bescheid auftragen, ein Sanierungskonzept vorzulegen. Ist das Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Programm festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. | Wer einen erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 36.340,– zu bestrafen. |
§ 14 IG-L Maßnahmen für Kraftfahrzeuge | Für bestimmte Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monaten angeordnet werden. Tatbestände zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung sind vorgesehen. | Wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung missbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 7.270,– zu bestrafen. |
§ 21 IG-L Genehmigungspflicht | Anlagen, die geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. | Wer einer Genehmigungsvoraussetzung für eine Anlage zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 3.630,– zu bestrafen. |
Die Vollziehung des IG-L erfolgt in mittelbarer bzw unmittelbarer Bundesverwaltung (VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (VwGH 21.2.2025, Ra 2024/07/0047 und 0048) (VwGH 06.05.2025, Ra 2024/07/0160).