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Dokument-ID: 1132453
3.1.4 Wann tritt keine Haftung ein?
Rettungspflicht des Geschädigten
Keine Haftung besteht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Ergreifung eines Rechtsmittels, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof abwenden hätte können (§ 2 Abs 2 AHG).