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Dokument-ID: 1006046
1.5 Verwaltung von in Allein- bzw in schlichtem Miteigentum stehenden Mietobjekten
Da der Umfang des Auftrages zur Verwaltung zu einem großen Teil abhängig von der im Verwaltungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ist, sind bereits in bzw anhand des Verwaltungsvertrags etwaige haftungsrelevante Fehlerquellen auszumachen und zu eliminieren.