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Dokument-ID: 1005737
1.1 Pflicht zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften
Neben dem Hauseigentümer selbst hat auch der Verwalter dafür zu sorgen, dass Verwaltungsvorschriften, wie insbesondere
- die Bestimmungen der Bauordnung,
- die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
- die Bestimmungen der Aufzugsgesetze bzw -verordnungen