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Dokument-ID: 1190627
16.1 Betroffenenkreis nach CSRD
Der Betroffenenkreis der CSRD ist grundsätzlich umfangreicher, allerdings wird durch die aktuelle Gesetzeslage der Kreis der verpflichteten Unternehmen eingeschränkt (Reduktion auf größere Unternehmen sowie Anhebung der Schwellenwerte). Die CSRD sieht eine zeitlich gestufte Implementierung der Berichtspflichten vor, die sich nach der Unternehmensgröße und -art richtet.